Benutzungsregeln für den Sportbetrieb der Sportstätten in der Gemeinde Nordharz

Mit dem Beginn des neuen Schuljahres gibt es neue Regelungen für den Betrieb der Sportstätten der Gemeinde Nordharz.
So soll es auch denjenigen Sportgruppen grundsätzlich wieder ermöglicht werden, in den kommunalen Sportstätten ihren Trainingsbetrieb aufzunehmen, in denen Kita- oder Schulsport stattfindet.
Dazu sind folgende Auflagen zu erfüllen:

1. Die Nutzung kommunaler Traininingsstätten beantragen Sie bitte mit folgendem

Antragsformular

Den ausgefüllten Antrag reichen Sie bitte schriftlich per Fax, E-Mail oder postalisch bei der Gemeinde Nordharz ein.

2. Sie warten auf Bestätigung durch die Gemeindeverwaltung und Einweisung durch den zuständigen Sachbearbeiter.

3. Sie oder ein von Ihrer Sportgruppe ernannter Hygienebeauftragter verpflichtet sich, die Teilnehmerliste für ihre jeweilige Nutzungszeit nach jeder Nutzung ordnungsgemäß auszufüllen und für 4 Wochen aufzubewahren.

4. Die Einhaltung der Benutzungsregeln sowie die Umsetzung der geforderten Desinfektionsmaßnahmen sind nach jeder Nutzung mit der Unterschrift durch den Verantwortlichen des Vereins / der Organisation zu bestätigen.
Dazu gehören:

  • Jede Trainingseinheit (entweder geteilt oder die gesamte Halle) darf von max. 50 Personen benutzt werden.
  • Der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen sollte eingehalten werden.
  • Die Nies- und Hustenetikette ist zu wahren.
  • Regelmäßiges Händewäschen muss gewährleistet werden.
  • Die Toilettenräume sind einzeln zu betreten.
  • Zuschauer sind beim Trainingsbetrieb nicht zugelassen.
  • Personen mit erkennbaren Symptomen einer Erkältung/
    COVID 19 Erkrankung ist das Betreten der Sportstätte/
    Turnhalle untersagt.
  • Die Sportgruppen sind verpflichtet regelmäßig zu lüften und nach der Nutzung die Handkontaktflächen, Gemeinschaftssportgeräte und Sanitäranlagen zu desinfizieren.

Die Durchführung von Wettkämpfen mit oder ohne Zuschauer erfordert ein Hygienekonzept des Veranstalters.

Bestätigung für Sportbetrieb

Mit Verabschiedung der SARS-CoV2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt gehen neue Regelungen für den Sportbetrieb einher:

Darf ich auf und in öffentlichen Sportanlagen wieder Sport treiben?

Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist gestattet, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Von dieser Öffnung ausgenommen sind Sportstätten, die auch von Schulen oder Kindertagesstätten genutzt werden, da diese erhöhten Hygieneauflagen unterliegen.

Brauche ich eine Genehmigung?

Ja, die Nutzung der Sportstätte erfordert die Zustimmung des Betreibers der Anlage.
Bei Sportanlagen in kommunaler Trägerschaft senden Sie bitte zur Aufnahme des Sportbetriebs der Verwaltung der Gemeinde Nordharz eine schriftliche Bestätigung über die Einhaltung der Regeln gern per Fax an Tel. 039451/600-50 oder E-Mail an poststelle@gemeinde-nordharz.de.

Welche Regeln sind einzuhalten?

  • Mindestens 1,5 m Abstand zwischen den anwesenden Personen einhalten
  • Hygieneanforderungen einhalten:
    • häufiges Händewaschen
    • Desinfektion und Reinigung von stark genutzten Bereichen und Flächen sowie der genutzten Sportgeräte
  • Ausübung von nichtkontaktfreien Sportarten ist auf maximal 50 begenzt
  • Für die Ausübung des Sports gelten die Empfehlungen des jeweiligen Spitzenverbandes als verbindlich
  • Keine Gefährdung von Risikogruppen
  • Ausgeschlossen sind Personen mit Symptomen einer Covid-19-Erkrankung, Fieber oder Erkältungssymptomen sowie Personen, die in den vergangenen 14 Tagen aus dem Ausland zurückgekehrt sind oder Kontakt zu Reiserückkehrern hatten

Gutscheinportal zur Unterstützung lokaler Unternehmen

Wie kann ich mein Lieblingsgeschäft in der Corona-Krise unterstützen?

Unter http://www.einharz-gutschein.de bietet die Ein Harz GmbH Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, Gutscheine für ihr Lieblingsgeschäft zu kaufen, die sie später nach der Wiedereröffnung dort einlösen können. So unterstützen sie die lokalen Unternehmer finanziell trotz der angeordneten Geschäftsschließung.

Unternehmer aus der gesamten Harzregion können sich dort kostenfrei registrieren, um im Gutscheinportal mitzumachen. Ob Friseursalon, Restaurant oder Blumenladen – alle Branchen sind gefragt.

Allgemeinärztliche Sprechstunden in Veckenstedt entfallen

Die Sprechstunden in der Außenstelle Veckenstedt der Mediziner Dipl.-med. Anke Heine und Dr. med. Eugen Müller entfallen bis auf weiteres. Die Hausarztpraxis von Dr. med. Eugen Müller wird die Sprechzeiten nur noch in Ilsenburg abdecken. Die Hausarztpraxis von Dipl.-med. Anke Heine ist nur noch in Wasserleben erreichbar.

Patienten werden gebeten, sich ausschließlich telefonisch für Terminvereinbarung, Rezeptwünsche und AU-Scheine zu melden:

Dipl.-med. Anke Heine unter Tel. 039451 270

Dr. med. Eugen Müller unter 039452 8188

IGEK Gemeinde Nordharz (Endfassung)

Das IGEK wurde im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum des Landes Sachsen-Anhalt 2014 – 2020 (EPLR) unter Beteiligung des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt aus den Mitteln der Gemeindschaftsaufgabe „Verbesserung der Argrastrucktur und des Küstenschutzes“ (GAK) gefördert.

IGEK-Nordharz A – Rahmenbedingungen

IGEK-Nordharz B – Bestandsanalyse

IGEK-Nordharz C – Ziele und Handlungsempfehlungen

IGEK-Nordharz D – Anhang

IGEK-Nordharz E – Anlagen

Information zur Schiedsstelle

Auf der Grundlage des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchStG) hat die Gemeinde Nordharz eine Schiedsstelle eingerichtet.

Die Schiedsstelle verfolgt das Ziel tragbare Lösungen für alle Parteien bei Konflikten zu finden und als vorgerichtliche Instanz zu wirken- immer nach dem Grundsatz:

Schlichten statt Richten!
Bei folgenden Streitigkeiten wird die Schiedsstelle auf Antrag tätig:

Freiwillige Streitschlichtung (Schadenersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe von Gegenständen, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, nachbarrechtliche Belange, Ansprüche aus Rechtsgeschäften, usw.)
Obligatorische Streitschlichtung (zwingende Voraussetzung vor einer gerichtlichen Klage nachbarschaftliche Grundstücksstreitigkeiten, usw.)
Sühneverfahren in Strafsachen vor Erhebung der privatklage (Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Beleidigung, Hausfriedsbruch, usw.)

Die vom Amtsgericht Wernigerode berufene Schiedsperson für die Gemeinde Nordharz (Carola Helmholz) ist wie folgt zu erreichen:

Per e-mail: schiedsstelle-nordharz@web.de

Telefon: 039451 600-14 (Bitte auf den Anrufbeantworter sprechen)

Sitz der Schiedsstelle: Gemeinde Nordharz, Straße der Technik 4, 38871 Nordharz/ OT Veckenstedt

Mehr informationen über die gesetzlichen Grundlagen und die Tätigkeit der Schiedsstellen erfahren Sie in den Broschüren „Schlichten statt Richten“ und „Nachbarrecht Sachsen-Anhalt -Einigung am Gartenzaun“ im Download -Bereich auf dieser Seite.

Nachbarrecht in Sachsen-Anhalt – Einigung am Gartenzaun

Schlichten statt richten

Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015

Zum 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löst die bisherigen Meldegesetze der Länder ab.

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung  über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein Formular, das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum. Die Vorlage einer Wohnungsgeberbescheinigung ist erforderlich bei

  • Einzug in eine Wohnung
  • Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird
  • Auszug aus einer Wohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird (Wohnungslosigkeit)
  • Auszug aus einer Nebenwohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird, die Hauptwohnung aber beibehalten wird.

Neben dem Vermieter, der eine Wohnung vermietet, kann dies jeder sein, der einer anderen Person eine Wohnung zur Verfügung stellt.

Bitte beachten Sie hierbei, dass Wohnung im Sinne des Meldegesetzes jeder umschlossene Raum sein kann, der zum Wohnen geeignet ist.

Hier können Sie das erforderliche Formular herunterladen:

Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes