Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen- Anhalt
Das Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt (IZG LSA), welches am 01. Oktober 2008 in Kraft trat, bietet grundsätzlich Zugang zu allen amtlichen Informationen der Gemeinde Nordharz. Das Gesetz ermöglicht den freien, an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen Zugang zu amtlichen Informationen aller öffentlichen Stellen des Landes. Hintergrund ist, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in Staat und Verwaltung durch mehr Transparenz zu stärken.

  • Welchen Nutzen habe ich vom IZG LSA?
  • Sie können sich über vielfältige Aufgaben der Gemeindeverwaltung informieren, z.B. wo etwas gebaut werden soll, über Gutachten und Studien zu themenspezifischen Entwicklungen, über neue Gebührensatzungen und vieles mehr. Damit besteht die Möglichkeit zur Mitsprache beim Handeln der Verwaltung und dass Sie Entscheidungen besser nachvollziehen können.
  • Welche Informationen kann ich von der Gemeinde Nordharz bekommen?
  • Es wird grundsätzlich zu allen amtlichen Informationen Zugang gewährt. Dazu gehören alle Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, also auch digitale Daten und Schriftstücke. Ausgenommen sind Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorganges sind.
  • Darf der Zugang verweigert werden?
  • Das Gesetz enthält Regelungen für Ausnahmen, in denen eine Auskunft verweigert bzw. beschränkt werden kann. Gründe hierfür können sein:
    • Schutz von besonderen öffentlichen Belangen, wie z.B. innere Sicherheit, Kontroll- und aufsichtsaufgaben, Durchführung von Gerichts-
      oder Ermittlungsverfahren
    • Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
    • Schutz personenbezogener Daten
    • Schutz des geistigen Eigentums oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

    Die jeweilige öffentliche Stelle muss in jedem Einzelfall prüfen und begründen, ob und warum eine der im Gesetz genannten Ausnahmen vorliegt. Unter Umständen erhalten Sie eine Teilauskunft.

  • Wie erhalte ich den Zugang zu Informationen?
  • Sie stellen einen formlosen Antrag. Er bedarf keiner Begründung, es sei denn personenbezogene Daten, Urheberrechte bzw. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter sind betroffen. Bei Auskunftsersuchen, die besonders geschützte öffentliche Belange- wie z.B. die innere Sicherheit- betreffen, ist eine Begründung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber empfehlenswert. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Nimmt eine private Firma im Auftrage einer Behörde deren Aufgabe wahr, ist die Behörde der Ansprechpartner. Falls Sie nicht wissen sollten, welche öffentliche Stelle für die gewünschte Information zuständig ist, bitten Sie die Gemeindeverwaltung, z.B. beim Bürgerbüro, um Unterstützung.
  • Was ist, wenn der Antrag abgelehnt wurde?
  • Es besteht die Möglichkeit, Widerspruch und Verpflichtungsklage gegen die Entscheidung einzulegen. Ferner können sie sich an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit (Link s.u.) wenden. Dieser kann Akten einsehen, die Behörden zu einer Stellungnahme auffordern, vermitteln, bei Verstößen gegen das IZG auf ein ordnungsgemäßes Verfahren hinwirken und Verstöße beanstanden.
  • Darf die Gemeinde Nordharz Informationen über meine Person an Dritte herausgeben?
  • Das IZG LSA schützt den Bürger grundsätzlich davor, dass eine Behörde vorhandene personenbezogene Daten ohne seine Einwilligung preisgibt. Dieser Schutz kann jedoch im Einzelfall zurücktreten, wenn das Informationsinteresse des Einzelnen gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Geht es um Daten aus der Intimsphäre überwiegt immer das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen. Bei Daten aus der Privatsphäre, wie Daten aus der Familie oder dem engeren Bekanntenkreis, sowie der Sozialsphäre, d.h. Daten aus dem öffentlichen Leben, ist der konkrete Einzelfall entscheidend. Daten aus der Privatsphäre genießen dabei prinzipiell einen hohen Schutz, während Daten aus der Sozialsphäre weniger schützenswert sind. Als Faustregel gilt: Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen umso eher, je weniger ein Informationsantrag rein persönlichen, dafür aber umso mehr einem öffentlichen Informationsinteresse  dient. Personenbezogene Daten bleiben daher vor der Neugier oder reiner Sensationslust eines Antragstellers geschützt. Bevor die Behörde personenbezogene Daten an einen Dritten herausgibt, informiert sie den Betroffenen und gibt ihm die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.
  • Was kostet die Auskunft?
  • Es werden Gebühren und Auslagen erhoben, sofern es sich nicht um einfache Auskünfte handelt. Die Höhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Das Ministerium des Innern hat im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Kostenordnung erlassen, die für Behörden verbindlich ist.
  • Weitergehende Informationen zum IZG LSA
  • Weitergehende Informationen zum Informationszugang können Sie über den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit, den Landesbeauftragten für Datenschutz Sachsen- Anhalt, sowie über die Datenschutzbeauftragte der Gemeinde Nordharz erhalten:
    • Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen- Anhalt und für die Informationsfreiheit
      Dr. Harald von Bose
      Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg
      Postfach 1947, 39009 Magdeburg
      Telefon: 0391 81803-0
      Freecall: 0800 9153190 (Festnetz der DTAG und nur aus Sachsen- Anhalt)
      Telefax: 0391 81803-33
      E- Mail: poststelle (at)lfd.sachsen-anhalt.de
      Web: www.datenschutz.sachsen-anhalt.de
    • Datenschutzbeauftragte der Gemeinde Nordharz
      Christine Bürger
      Straße der Technik 4, 38871 Nordharz/ OT Veckenstedt
      Telefon: 039451 600-11
      Telefax: 039451 600-50
      E-Mail: c.buerger (at)gemeinde-nordharz.de