Ergebnisse der MPK mit Bundeskanzlerin Merkel zur Corona Pandemie am 18.11.2021

Bundeskanzlerin Merkel und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben gestern Abend über die sich weiter zugespitzte Corona Lage beraten und einen neuen Beschluss gefasst Beschluss der Videokonferenz. Als zentrales Ergebnis haben die Bundesländer beschlossen, eine Impflicht für beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder anderen Bereichen mit Kontakt zu vulnerablen Personen vorzuschreiben. Außerdem soll am Arbeitsplatz und im Fern- und Nahverkehr künftig 3G gelten. Wir gehen davon aus, dass die dazugehörige Regelungen durch den Bund getroffen werden.

Weiterhin haben Bund und Länder einheitliche Corona-Maßnahmen verabredet, etwa die flächendeckende Einführung von 2G, sollten die Schwellenwerte von 3, 6 oder 9 bei der Hospitalisierungsrate überschritten werden. Diese Corona- Schutzmaßnahmen müssen durch Landesrecht umgesetzt werden.

 

Sechste Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat die Sechste Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung am 04.10.2021 unterzeichnet. Diese Verordnung wird am 06.10.2021 verkündet und am 07.10.2021 in Kraft treten.

Die bestehende 14. Corona-Vorordnung wäre im Ablauf den 07.10.2021 außer Kraft getreten. Mit der Änderungsverordnung wird die bestehende 14. Corona-Verordnung bis zum 12.11.2021 verlängert. Inhaltliche Veränderungen sind nicht vorgesehen, in der Verordnung werden lediglich die Bezeichnungen der Ministerien den neuen Ressortzuschnitten angepasst.

Sechste Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung hat gestern die Fünfte Verordnung zur Änderung der 14. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung beschlossen. Die Verordnung wurde gestern verkündet und tritt heute, am 14.09.2021, in Kraft.

Die Verordnung enthält im Wesentlichen eine neue Regelung in §2a, die das 2-G-Zugangsmodell für Geimpfte und Genesene regelt. Im Weiteren wird die Regelung in §17 zu den Modellregion gestrichen.

Fünfte Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Schuljahr 2021/2022 – Schule im Regelbetrieb

Das Ministerium für Bildung hat mit dem Schulleiterbrief vom 20.08.2021 über die für den Beginn des neuen Schuljahres 2021/22 gelten Maßnahmen
informiert.

Demnach starten im neuen Schuljahr alle Schulen im Regelbetrieb. Die Umsetzung der allgemeinen Schulpflicht erfolgt mittels der Durchführung des Präsenzunterrichts bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte. Das Ministerium für Bildung weist darauf hin, dass der Regelbetrieb an den Schulen langfristig jedoch nur möglich ist, wenn die Grundregeln zur Testpflicht, zur Maskenpflicht und zum Impfen eingehalten werden.

Vierte Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat mit der 4. Verordnung zur Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 02.08.2021 die Regelung der 14. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung verlängert.

Die Verordnung tritt am 23.08.2021 in kraft und gilt bis zum 16.09.2021.

Mit der Änderungsverordnung haben die kreisfreien Städte und Landkreise bei der Entscheidung, ob und welche Maßnahmen sie bei einer Inzidenz über 35 ergreifen, neben der Impfquote und der Sieben-Tage-Inzidenz die Belastung des Gesundheitswesens zu berücksichtigen.

Indikatoren, die einen Aufschluss über die Be- oder Auslastung des Gesundheitssystems geben, sind die Anzahl der schweren Krankheitsverläufe, die Bettenbelegung und die Auslastung der Intensivbetten-Kapazitäten in den Krankenhäusern. In der Gesamtabwägung aller Indikatoren können die Landkreise und kreisfreien Städte auch von der in der Verordnung vorgegebenen Sieben-Tage-Inzidenz von 35 abweichen. Damit können sie in Abwägung aller Indikatoren zum Beispiel eine Testpflicht für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (nicht für Physio-, Ergo-, Logopädie und Fußpflege), für Hotelgäste (alle 72 Stunden für touristische Übernachtungen) oder für Besuche in Krankenhäuser verordnen. Bisher war die Entscheidung über eine Anordnung oder Aufhebung von Testpflichten lediglich an das Unter- oder Überschreiten einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 geknüpft.

In der Verordnung werden weiterhin auch Testpflichten für Schülerinnen und Schüler geregelt. Nach den Sommerferien soll am ersten Schultag, in der zweiten und dritten Schulwoche nach Schulbeginn drei Mal wöchentlich und danach wieder wöchentlich zwei Mal getestet werden. Für Genesene und Geimpfte besteht dabei keine Testpflicht.

Mit der Verordnung wird zudem die Regelung, dass pro zehn Quadratmeter öffentlich zugänglicher Fläche nur ein Besucher Zugang hat, insbesondere für Kultur-, Sport- und Freizeitangebote aufgehoben. Bei Ladengeschäften und Einkaufszenten gilt die Beschränkung auf einen Kunden je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche weiterhin.

Für die Durchführung von Großveranstaltungen gibt es Erleichterungen. So ist keine Genehmigung durch das Gesundheitsamt mehr notwendig. Die Kopplung an eine Sieben-Tage-Inzidenz von 35 entfällt.

Dritte Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat mit der Dritte Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 02.08.2021 die Regelung der 14. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung verlängert.

Die Verordnung tritt am 04.08.2021 in kraft und gilt bis zum 26.08.2021.

Die bekannten Hygiene- und Abstandsregelungen zum Tragen eines Mund-nasen-Schutzes sowie zu den Testvoraussetzungen gelten fort.

Mit der Verlängerung der Verordnung über den 05.08.2021 hinaus sind wenige Anpassungen vorgenommen worden.

Für Pflegeheime gibt es weitere Lockerungen: Die Kontaktempfehlung in den Einrichtungen entspricht nun den allgemeinen Kontaktempfehlungen. Die Maskenpflicht für Besucher gilt nur noch auf den Gängen und nicht mehr in den Gemeinschaftsräumen am Sitzplatz.

Im Bereich der Schulen wird die Möglichkeit zur Befreiung von der Präsenzpflicht entfallen.

Musikalischen Buchlesungen am 25. Juli in Veckenstedt

Urgroßmutters Erinnerungen aus Indien

Eine Musikalische Lesung mit Bildern aus Indien, Urenkel Daniel Schad liest und spielt Violine am Sonntag, den 25. Juli um 16.00 Uhr in der St. Martini Kirche Veckenstedt

Von 1891-1912 befand sich Susanna Schad an der Seite des protestantischen Missionars Friedrich Schad in Süd-Indien. Die Lesung wird mit historischen Fotos der Basler Mission und aus Familienarchiven illustriert. Dazwischen erklingt Musik für Violine Solo. Der Eintritt ist frei – Spenden für das Waisenhaus in Porayar, Tamil Nadu (Indien) werden aber gerne entgegen genommen.