Vierte Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat am 17.01.2022 die Vierte Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen und verkündet. Die Vierte Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am 18.01.2022 in Kraft. Sie gilt bis zum 28.01.2022. Im Wesentlichen wurden die aktuellen Regelungen verlängert. Der Bußgeldkatalog wurde nicht geändert.

Pressemitteilung Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

Vierte Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Treffen des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 07.01.2022

Am 07.01.2022 hat Bundeskanzler Olaf Scholz, MdB, mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder die Corona-Lage beraten. Mit ihrem Beschluss setzen sie die bereits umgesetzten Kontaktbeschränkungen fort und verschärfen sie insbesondere im Bereich der Gastronomie. Ein weiterer zentraler Punkt der Beschlüsse ist die Fristverkürzung von Quarantäne für Kontaktpersonen bzw. Isolation für Infizierte/Personen mit Symptomen. Diese Fristverkürzung wird als notwendig erachtet, um Personalausfälle insbesondere im Bereich der kritischen Infrastruktur auf ein Minimum zu reduzieren. Damit wurden die Empfehlungen des Expertenrats aufgegriffen. Die Umsetzung der Maßnahmen liegt wiederum in den Händen der Länder. Auf die zentralen Ergebnisse möchten wir hinweisen:

Neu: FFP2-Masken beim Einkaufen und im ÖPNV (Nr. 1)
Beim Einkaufen und bei Nutzung des ÖPNV werden FFP2-Masken dringend empfohlen. Es ist zu vermuten, dass viele Länder nun, soweit nicht bereits geschehen, eine FFP2-Maskenpflicht in diesen Bereichen einführen.

Neu: In der Gastronomie 2G-Plus (Nr. 4)
Im Bereich der Gastronomie soll der Schutzstandart von 2G auf 2G-Plus erhöht werden. Dabei sollen Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, keinen aktuellen Antigenschnell-Test benötigen.

Neu: Verzicht auf Quarantäne für Geboosterte und Reduzierung von Fristen der Isolation Infizierter; Schul- und Kita-Kinder (Nr. 8)
Künftig sollen symptomfreie, nicht infizierte Kontaktpersonen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, von der Quarantäne ausgenommen werden. Andere Kontaktpersonen müssen für 10 Tage in Quarantäne mit einer „Freitest-Option“ durch PCR- oder Antigen-Schnelltest nach 7 Tagen. Die Fristen der Isolation Infizierter werden für Beschäftigte in Krankenhäusern u. ä. verkürzt auf 7 Tage nach „Freitesten“ durch einen PCR-Test. Die Quarantänefrist für Schul-und Kitakinder, die asymptomatische und nicht infizierte Kontaktpersonen sind, wird auf 5 Tage festgesetzt, unter der Voraussetzung eines abschließenden negativen PCR- oder Antigenschnelltests.

Fortsetzung der Kontaktbeschränkungen (Nr. 2 und 7)
Die 10-Personen-Regel bei privaten Zusammenkünften und die 2G-Regel für den Kulturbereich werden aufrechterhalten. Bars und Kneipen stehen unter besonderer Beobachtung. Das Verbot des Betriebs von Clubs und Discotheken bleibt bestehen.

Einführung einer allgemeinen Impfpflicht (Nr. 10)
Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und -chefs halten eine allgemeine Impfpflicht für erforderlich.

Überbrückungshilfe und Sonderfonds (Nr. 14)
Bund und Länder wollen die bestehenden Überbrückungshilfen hinsichtlich erhöhter Personal-und Sachkosten anpassen.

Umsetzung
Die beschlossenen Maßnahmen können auf der Grundlage des geltenden Bundesrechts, insbesondere des aktuell geltenden Infektionsschutzgesetzes durch die Landesregierungen umgesetzt werden. Die Landesregierungen werden hierzu, soweit nicht bereits gleiche oder schärfere Regelungen gelten, ihre Landesverordnung in den nächsten Tagen anpassen.

Das Land Sachsen-Anhalt hat eine Protokollerklärung zum Beschluss abgegeben. Damit bleibt es in Sachsen-Anhalt zunächst bei den bei den derzeit geltenden Corona-Regeln im Land. Das heißt: In der Gastronomie wird nicht zusätzlich auf Tests für Genesene und Geimpfte, also das 2G-Plus-Modell, gesetzt. Die derzeit geltende Landesverordnung soll wie geplant bis zum 18.01.2022 in Kraft bleiben.

Am 24.01.2022 wollen Bund und Länder erneut zusammenkommen und die Lage beraten.

Beschluss der Videoschaltkonferenz

Offene Impfaktion am 14. Januar 2022 in Wasserleben

Am Freitag, den 14. Januar 2022 wird es im Gebäude der ehemaligen Wilhelm-Busch-Schule, Am Park 7, 38871 Nordharz / OT Wasserleben den nächsten Impftermin geben.

In der Zeit von 09.00 – 18.00 Uhr können sich alle Personen ab 18 Jahren mit dem Wohnsitz Landkreis Harz ohne eine vorherige Terminvergabe impfen lassen. Möglich sind Erst-, Zweit- und Auffrischimpfungen (Booster). Laut Empfehlung der Stiko sollte der Abstand zwischen der Zweitimpfung und der Auffrischimpfung sechs Monate betragen! Über eine Verkürzung entscheidet im Einzelnen immer der Impfarzt.

Mitzubringen sind die Krankenkassenkarte und der Impfpass. Zur Entlastung vor Ort und um einen schnellen Ablauf zu ermöglichen, ist es von Vorteil das Aufklärungsmerkblatt zur COVID-19-Impfung mit mRNA-Impfstoff sowie den Anamnesebogen für die COVID-19-Impfung mit mRNA-Impfstoff bereits ausgefüllt mitzubringen. Beide Dateien finden Sie nachstehend.

Aufklärungsmerkblatt zur COVID-19-Impfung mit mRNA-Impfstoff

Anamnesebogen für die COVID-19-Impfung mit mRNA-Impfstoff

Dritte Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung

Nach Feststellung der epidemischen Lage werden weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie umgesetzt. Dazu wurde die 3. Änderungsverordnung zur 15. Eindämmungsverordnung beschlossen. Zu den neuen Maßnahmen gehört u.a. die Schließung von Clubs und Diskotheken. Die aktuelle Eindämmungsverordnung tritt am 23. Dezember in Kraft und gilt bis vorerst zum 18. Januar 2022.

Dritte Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung

Pressemitteilung Sachsen-Anhalt schließt Clubs und Diskotheken

Offene Impfaktion am 15. Dezember 2021 in Wasserleben

Am Mittwoch, den 15. Dezember 2021 wird es im Gebäude der ehemaligen Wilhelm-Busch-Schule, Am Park 7, 38871 Nordharz / OT Wasserleben den nächsten Impftermin geben.

In der Zeit von 09.00 – 18.00 Uhr können sich alle Personen ab 18 Jahren mit dem Wohnsitz Landkreis Harz ohne eine vorherige Terminvergabe impfen lassen. Möglich sind Erst-, Zweit- und Auffrischimpfungen (Booster). Laut Empfehlung der Stiko sollte der Abstand zwischen der Zweitimpfung und der Auffrischimpfung sechs Monate betragen! Über eine Verkürzung entscheidet im Einzelnen immer der Impfarzt.

Mitzubringen sind die Krankenkassenkarte und der Impfpass. Zur Entlastung vor Ort und um einen schnellen Ablauf zu ermöglichen, ist es von Vorteil das Aufklärungsmerkblatt zur COVID-19-Impfung mit mRNA-Impfstoff sowie den Anamnesebogen für die COVID-19-Impfung mit mRNA-Impfstoff bereits ausgefüllt mitzubringen. Beide Dateien finden Sie nachstehend.

Der nächste Impftermin in der Gemeinde Nordharz ist Freitag, der 14. Januar 2022 von 09.00 – 18.00 Uhr.

Aufklärungsmerkblatt zur COVID-19-Impfung mit mRNA-Impfstoff

Anamnesebogen für die COVID-19-Impfung mit mRNA-Impfstoff

Ab dem 13. Dezember gilt für Besuche in der Gemeindeverwaltung die 3G-Regel

Die Gemeindeverwaltung Nordharz bleibt weiterhin erreichbar und kann weiterhin nach vorheriger Terminvereinbarung aufgesucht werden – besonders für Anliegen des Einwohnermeldeamtes, Ordnungsamtes oder Standesamtes. Für Besucherinnen und Besucher der Verwaltung gilt dann ab Montag, 13. Dezember 2021, die 3G-Regel. Dadurch wollen wir angesichts der stark ansteigenden Corona-Infektionszahlen die Sicherheit der Mitarbeitenden sowie der Besucher und Besucherinnen erhöhen. Ab Montag wird für den Zutritt zu den Dienstgebäuden von Besucherinnen und Besuchern demnach ein Nachweis einer Immunisierung (genesen oder geimpft) oder die Vorlage eines negativen Tests verlangt (3G-Regel).

Der elektronische oder schriftliche Nachweis des Impf- oder Genesenen-Status bzw. das negative Ergebnis eines PCR-Tests (durchgeführt vor max. 48 Stunden) oder PoC-Antigentests (durchgeführt vor max. 24 Stunden) wird an den Eingängen der Dienstgebäude kontrolliert. Der Nachweis eines negativen Antigenschnelltest-Ergebnisses muss von einer offiziellen Teststelle bescheinigt sein. Selbsttests werden nicht anerkannt. Besucherinnen und Besucher werden gebeten, die entsprechenden Nachweise bereitzuhalten.

Darüber hinaus gelten in den Verwaltungsgebäuden weiterhin die AHA-Regeln (Abstand halten – mindestens 1,5 Meter, Hygiene und grundsätzlich Maske tragen). Die bekannten Hygieneregeln, etwa im Hinblick auf die Husten- und Niesetikette, sind zu beachten. Personen, die grippeähnliche Symptome aufweisen, ist der Zugang zum Gebäude untersagt.

Sonderamtsblatt Nr. 25 und Nr. 26 des Landkreises Harz

Der Landkreis Harz hat heute am 26. November 2021 die Rechtsverordnung zur Anwendung eines verpflichtenden 2-G-Plus-Zugangsmodells (Geimpfte und Genesene mit zusätzlicher Testung) auf dem Gebiet des Landkreises Harz (RV2GPlusHz) erlassen.

Sonderamtsblatt 25. November 2021

Der Landkreis Harz hat zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der aktuellen Entwicklungen der Covid-19-Pandemie die Rechtsverordnung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes an Schulen und Horten im Landkreis Harz erlassen.

Sonderamtsblatt 26. November 2021

Offene Impfaktion am 01. Dezember 2021 in Wasserleben

Am Mittwoch, den 01. Dezember 2021 wird es im Gebäude der ehemaligen Wilhelm-Busch-Schule, Am Park 7, 38871 Nordharz / OT Wasserleben einen Impftermin geben.

In der Zeit von 09.00 – 18.00 Uhr können sich alle Personen ab 18 Jahren mit dem Wohnsitz Landkreis Harz ohne eine vorherige Terminvergabe impfen lassen. Möglich sind Erst-, Zweit- und Auffrischimpfungen (Booster). Laut Empfehlung der Stiko sollte der Abstand zwischen der Zweitimpfung und der Auffrischimpfung sechs Monate betragen! Über eine Verkürzung entscheidet im Einzelnen immer der Impfarzt.

Mitzubringen sind die Krankenkassenkarte und der Impfpass. Zur Entlastung vor Ort und um einen schnellen Ablauf zu ermöglichen, ist es von Vorteil das Aufklärungsmerkblatt zur COVID-19-Impfung mit mRNA-Impfstoff sowie den Anamnesebogen für die COVID-19-Impfung mit mRNA-Impfstoff bereits ausgefüllt mitzubringen. Beide Dateien finden Sie nachstehend.

Ein weiterer Impftermin ist Mittwoch, der 15. Dezember 2021, ebenfalls von 09.00 – 18.00 Uhr.

Aufklärungsmerkblatt zur COVID-19-Impfung mit mRNA-Impfstoff

Anamnesebogen für die COVID-19-Impfung mit mRNA-Impfstoff

15. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung (Notverkündung)

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat in ihrer Kabinettssitzung am 23.11.2021 weitreichende Maßnahmen beschlossen, um das dynamische Infektionsgeschehen einzudämmen und
das Gesundheitssystem vor einer weiteren Überlastung zu schützen. Grundlage ist das novellierte Infektionsschutzgesetz (siehe unter I.).
Die Maßnahmen haben in die Fünfzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Eingang gefunden. Die Verordnung tritt heute am 24.11.2021 in Kraft.

Hinzuweisen ist darauf, dass das 2-G-Zugangsmodell für Innenräume nun weitgehend verpflichtend wird, für Weihnachtsmärkte gilt ein 3-G-Zugangsmodell.  Die Präsenzpflicht an den Schulen in Sachsen-Anhalt wird ab dem 25.11.2021 für alle Schülerinnen und Schüler aufgehoben.

15. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung (Notverkündung)

Verordnung zur Änderung der 15. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung