Impfzentrum Wasserleben weiterhin in Bereitschaftsbetrieb

Am 21. Juli haben die vorerst letzten Zweit-Impftermine im Impfzentrum Wasserleben stattgefunden. Mit der Überführung der Corona-Schutzimpfungen in das Regelsystem an Betriebs- und Hausärzte wird auch das Impfzentrum Wasserleben in einen Bereitschaftsbetrieb versetzt. Bürgermeister Gerald Fröhlich ist dankbar für die Organisation der Termine durch den Landkreis Harz, allen ehrenamtlichen Helfern des DLRG für die Durchführung vor Ort und den Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung für die rasche Terminvergabe an die Bürger*innen sowie der Unterstützung im Impfzentrum. Als Gemeinde sind wir froh, den ersten großen Bedarf an Impfungen kurzfristig gedeckt haben zu können.

Nordharzer Feuerwehrleute leisten Hilfe im Flutgebiet

Am Montagmorgen sind 14 Feuerwehrleute der Freiwilligen Feuerwehr Abbenrode, Stapelburg und Wasserleben zusammen mit 100 weiteren Kameradinnen und Kameraden aus dem Landkreis Harz in das Flutgebiet des rheinland-pfälzischen Altenahr aufgebrochen. Mit insgesamt drei Fahrzeugen (1 Löschfahrzeug / 2 Mannschaftsfahrzeugen) nehmen sie Aufgaben wie Aufräumarbeiten, Keller leerpumpen und im schlimmsten Fall auch die Bergung von Opfern wahr. Ausgangspunkt für die Kameraden ist dafür der Nürburgring. Wir wünschen allen Kameradinnen und Kameraden eine sichere Heimkehr.

Pressemitteilung Land Sachsen-Anhalt vom 12.07.2021 + Bekanntmachung Landkreis Harz vom 13.07.2021

Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Nordharz,

nachstehend informieren wir Sie über die Pressemitteilung der Staatskanzlei und des Ministeriums für Kultur vom 12.07.2021:

Sachsen-Anhalt ermöglicht Großveranstaltungen unter Auflagen

Insbesondere im Sport- und Kulturbereich werden künftig Veranstaltungen mit deutlich mehr Zuschauerinnen und Zuschauern möglich sein. Damit setzt Sachsen-Anhalt mit der aktuellen Eindämmungsverordnung den jüngsten Beschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien um. Voraussetzung ist, dass die Sieben-Tage-Inzidenz am Austragungsort einen Schwellenwert von 35 unterschreitet und die zuständige Gesundheitsbehörde zustimmt. Die zulässige Zuschauerzahl ist für die Veranstaltungsstätte anhand der jeweiligen örtlichen Kapazitäten festzulegen, wobei bei mehr als 5 000  Zuschauern nicht mehr als die Hälfte der bei Höchstbelegung der jeweiligen Veranstaltungsstätte zugelassenen Zuschauern der Zutritt gewährt werden darf. Insgesamt sind Veranstaltungen mit bis zu höchstens 25 000  Zuschauern erlaubt. Vorausgesetzt wird ein negatives Testergebnis, der Nachweis einer vollständigen Impfung oder einer Genesung. Zudem ist ein Anwesenheitsnachweis zu führen, der regelmäßig über die Personalisierung von Tickets zu gewährleisten ist. Um die Einhaltung des Mindestabstands sicherzustellen, sind vor Ort zusätzliche Vorkehrungen zu treffen wie der Ein- und Auslass über Time-Slots. Zuschauer haben auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, der am Sitzplatz abgenommen werden darf.

Die Änderung der 14. Eindämmungsverordnung tritt am 14. Juli 2021 Kraft und gilt bis zum 5. August 2021.

Weitere zentrale Änderungen:

Die Testpflicht wird in weiteren Bereichen gelockert. Landesweit genügt es zukünftig, in Hotels lediglich bei Ankunft ein negatives Testergebnis vorzulegen. Die Pflicht, sich während des Aufenthaltes alle 72 Stunden testen zu lassen, entfällt. Berufliche, dienstliche geschäftliche oder vergleichbare Veranstaltungen können mit bis zu 50 Teilnehmenden ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses stattfinden.

Zudem können die Landkreise und kreisfreien Städte weitere Ausnahmen von der Testpflicht regeln, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 35 an zehn aufeinander folgenden Tagen unterschreitet. Bei der Ermittlung des Zeitraumes kann die Zeit vor Inkrafttreten der neuen Verordnung berücksichtigt werden. Gelockert werden kann die Testpflicht in folgenden Einrichtungen und Angeboten:

Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte und Angebote der Mehrgenerationenhäuser
Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen
Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten
Indoor-Spielplätze
Saunen und Dampfbäder.
Bei Großveranstaltungen mit über 1 000 Besuchern kann hingegen nicht von der Testpflicht abgewichen werden.

Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff appelliert in diesem Zusammenhang nochmals an die Menschen in Sachsen-Anhalt, sich impfen zu lassen. „Impfungen sind wichtiger denn je. Zum einen bieten sie einen sehr guten individuellen Schutz vor einer Erkrankung mit dem Coronavirus und zum anderen tragen sie zu einer nachhaltigen Eindämmung der Pandemie bei.“

„Wir bleiben bei unserem besonnenen Weg, Schritt für Schritt und angemessen auf die aktuelle pandemische Lage zu reagieren“, sagt Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne. „Unsere Anstrengungen müssen weiterhin auf das Erreichen einer höchstmöglichen Impfrate im Land gerichtet bleiben. Dabei sind wir mit nahezu zwei Millionen verabreichten Impfungen auf einem guten Weg“, so Grimm-Benne weiter.

 

Darüber hinaus verweisen wir auf die Bekanntmachung des Landkreises Harz vom 13.07.2021

 

Bekanntmachung des Landkreises Harz vom 13.07.2021

 

 

 

 

 

 

 

Weitere Lockerungen ab Sonntag, den 27.06.2021

Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Nordharz,

der Landkreis Harz informiert über weitere Lockerungen ab Sonntag, den 27.06.2021 wie folgt:

„Der Landkreis wird am 26. Juni eine Verordnung zum Entfallen der Testpflicht für bestimmte Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote erlassen. Grundlage hierfür sind die Regelungen der 14. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt:

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an 10 aufeinander folgenden Tagen nach Inkrafttreten der Eindämmungsverordnung am 17. Juni, kann ab dem Tag, der auf eine ortsübliche Bekanntgabe folgt, von der Testpflicht unter anderem bei Kulturveranstaltungen, in der Innengastronomie und beim Trainingsbetrieb des organisierten Sports im geschlossenen Raum abgesehen werden.

Der Landkreis Harz wird von der Regelung Gebrauch machen und am 26. Juni 2021 eine entsprechende Verordnung erlassen und im Harzer Kreisblatt bekanntmachen.

Ab Sonntag, den 27. Juni 2021, ist für die folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote keine Vorlage eines negativen Testnachweises mehr notwendig:

1. bei außerschulischen Bildungsangeboten und Angeboten von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen

2. in Kultureinrichtungen (Literaturhäuser, Theater, Kinos, Konzerthäuser, Planetarien und Sternwarten)

3. Stadt- und Naturführungen

4. bei der Innengastronomie

5. beim Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (einschließlich Badeanstalten, Schwimmbäder, Heilbäder, Freizeit- und Sportbäder sowie Fitness- und Sportstudios sowie Sportkursen) mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen.

Die Verordnung ist zunächst bis zum 14.07.2021 gültig und hat damit die gleiche Geltungsdauer, wie die 14. Eindämmungsverordnung des Landes. Sollte die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Harz an drei aufeinanderfolgenden den Wert von 35 übersteigen, wäre die Verordnung durch den Landkreis wieder aufzuheben.“

 

 

 

 

 

 

 

 

Zweitimpftermin in Wasserleben

Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Nordharz,

bitte beachten Sie, dass unser Impfzentrum in den Ortsteil Wasserleben umgezogen ist. Alle Zweitimpftermine, auch der am 22.06.2021 finden in der „alten Schule“ – Am Park 7 – in Wasserleben statt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 35 im Landkreis Harz

Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Nordharz

nachstehend finden Sie die Mitteilung des Landkreises Harz zur Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 35:

„Die Corona-Lage im Landkreis Harz entspannt sich weiter. Am 10. Juni hat der Landkreis Harz den Wert von 35 bei der Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Dies hat der Landkreis am 10.06.2021 festgestellt und im Sonderamtsblatt Nr. 13 bekanntgemacht.

Damit treten am 11. Juni aufgrund der Regelungen der 13. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechende Lockerungen ein. Hierzu zählen unter anderem:

Es sind Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum für Mitglieder eines Hausstandes mit zehn weiteren Personen möglich, wobei die Personen aus mehreren Hausständen stammen können. Geimpfte, Genesene und Kinder, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, werden nicht mitgezählt.

Für die Außengastronomie der Gaststätten entfällt die Testpflicht. Die zeitliche Beschränkung für die Bewirtung der Gäste im Innenbereich der Gaststätten ist ebenfalls hinfällig. Ein Verzehr von Speisen und Getränken ist auch im Umkreis von weniger als 50 Meter des Abgabeortes wieder möglich.

Im Einzelhandel entfällt die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung. Es ist sicherzustellen, dass sich jeweils nur ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche im Ladengeschäft aufhält.

Professionell organisierte Veranstaltungen, Messen, Ausstellungen und Spezialmärkte können wieder mit 100 Personen in geschlossenen Räumen und mit 250 Personen im Freien durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür bleibt die Vorlage eines negativen Tests sowie eine Kontaktnachverfolgung.

Literaturhäuser, Theater, Kinos, Konzerthäuser, Planetarien und Sternwarten dürfen für den Publikumsverkehr öffnen. Dabei wird die Anzahl der Besucher in geschlossenen Räumen auf maximal 250 Besucher und im Freien auf maximal 500 Besucher begrenzt. Hier bestehen weiterhin die Testpflicht sowie das Führen von Anwesenheitsnachweisen.

Bei der Durchführung von professionell organisierten Sportveranstaltungen sind ebenfalls in geschlossenen Räumen maximal 250 Besucher und im Freien auf maximal 500 Besucher zugelassen.

Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote der Mehrgenerationenhäuser dürfen für Gruppen bis höchstens 25 Personen öffnen. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise.

Konzerte oder Proben von Gesangsgruppen und Chören sowie Orchestern und Musikgruppen sind im Freien und in hinreichend großen geschlossenen Räumen gestattet.

Öffentliche und private Bildungseinrichtungen sowie vergleichbare Einrichtungen können für den Publikumsverkehr ohne Vorgabe der Gruppengröße geöffnet werden.

Freizeit- und Spaßbäder dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Zugangsbeschränkung von einer Person je angefangene 20 Quadratmeter. Bereiche, in denen die Einhaltung des Mindestabstandes nicht garantiert werden kann, sollen geschlossen bleiben. Vorausgesetzt werden weiterhin Tests und Anwesenheitsnachweise. Bei Freibädern entfällt die Testpflicht. Auch Saunen können wieder geöffnet werden, wobei auf Aufgüsse verzichtet werden muss. Voraussetzung hierfür sind ebenfalls Tests und Anwesenheitsnachweise.

Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote dürfen wieder stattfinden. Für die Teilnehmenden gilt FFP2-Maskenpflicht. Vor dem erstmaligen Zutritt und dann alle 48 Stunden ist ein Test erforderlich. Zudem ist ein Anwesenheitsnachweis zu führen.

Streichelgehege und Tierhäuser in Zoologischen und botanischen Gärten und Tierparks dürfen wieder öffnen. In Tierhäusern und anderen Gebäuden ist ein Test erforderlich, dies gilt nicht für Streichelgehege. Außenbereiche von Ferienparks dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

Der Trainingsbetrieb des organisierten Sports in geschlossenen Räumen ist ohne Vorgabe der Gruppengröße gestattet. Die Zahl der Personen ist auf eine Person je angefangene 20 Quadratmeter begrenzt. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise.

Kurse in Fitness- und Sportstudios, in Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse dürfen unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 Metern zu anderen Personen stattfinden. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise.

Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 wieder überschreiten, treten die Regelungen des Paragrafen 13 Abs. 2 der 13. EindV LSA wieder außer Kraft. Die Gültigkeit anderer Regelungen der jeweils gültigen Landesverordnung bleibt hiervon unberührt.“

https://www.kreis-hz.de/de/aktuelles-landkreis-harz/inzidenzwert-stabil-unter-35-weitere-lockerungen-moeglich.html

Inzidenzwert unter 35

 

 

 

 

 

 

 

Impftermine der Gemeinde Nordharz

Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Nordharz,

unsere Impfhotline ist vorübergehend außer Betrieb, da mit dem 09.06.2021 vorerst unser letzter Erst-Impftermin stattgefunden hat.

Sobald weitere Impftermine bekannt sind, werden wir Sie hierüber informieren.         

 

 

 

 

 

 

 

Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 im Landkreis Harz

Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Nordharz

nachstehend finden Sie die Mitteilung des Landkreises Harz zur Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 50:

 

https://www.kreis-hz.de/de/datei/anzeigen/id/1480188,1167/bekanntmachung.pdf

 

Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 im Landkreis Harz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen und damit verbundene weitere Lockerungen aufgrund der 13. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Am 02.06.2021 hat der Landkreis Harz den Wert von 50 bei der Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Dies hat der Landkreis am 02.06.2021 festgestellt und im Sonderamtsblatt Nr. 12 bekanntgemacht.

Damit treten am 03.06.2021 aufgrund der Regelungen des § 13 Absatz 1 & 4 der 13. EindV LSA entsprechende Lockerungen ein.

Hierzu zählen unter anderem:

Zusammenkünfte sind im öffentlichen und privaten Raum mit fünf Personen aus bis zu fünf Hausständen möglich. Es bleibt weiterhin dabei, dass Kinder, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht mitgezählt werden.

Professionell organisierte Veranstaltungen für maximal 50 Teilnehmende sind möglich. Hierzu zählen unter anderem Messen, Ausstellungen und Spezialmärkte. Vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt.

Tanzveranstaltungen können unter freiem Himmel für maximal 50 Teilnehmende zwischen 6 bis 22 Uhr durchgeführt werden. Vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt.

Angebote von Literatur- und Konzerthäusern, Theatern und Kinos dürfen mit 200 Gästen in geschlossenen Räumen sowie mit 300 Gästen im Freien zugelassen werden.

Sportveranstaltungen können wieder vor Publikum stattfinden. In geschlossenen Räumen ist die Zuschauerzahl auf 50 Personen und im Freien auf 100 Personen begrenzt. Vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt.

Der Zutritt zu den vorgenannten Angeboten und Veranstaltungen ist jeweils nur für Personen mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Testergebnis sowie für vollständig Geimpfte oder Genesene möglich. Die Veranstaltenden haben einen Anwesenheitsnachweis zu führen. Zudem gelten nach wie vor die Hygiene- und Abstandsregeln. Auch das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes ist in geschlossenen Räumen sowie auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen im Freien vorgeschrieben.

Bewohnerinnen und Bewohner von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen dürfen zeitgleich von bis zu 5 Personen Besuch erhalten.

Die Kindertageseinrichtungen kehren in den Normalbetrieb zurück.

 

Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 50 wieder überschreiten, treten die Regelungen des Paragrafen 13 Abs. 1 der 13. EindV LSA wieder außer Kraft. Die Gültigkeit anderer Regelungen der jeweils gültigen Landesverordnung bleibt hiervon unberührt.

Aufgrund der Verordnung zur Änderung der Dreizehnten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung vom 01.06.2021 sind weitere Lockerungen vorgesehen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 unterschreitet.

 

 

 

 

Aktuelles zum Trainingsbetrieb im Freien und in geschlossenen Räumen

Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Nordharz

nachstehend finden Sie die aktuellen Hinweise und Bekanntmachungen des Landkreises Harz unter welchen Voraussetzungen ein Trainingsbetrieb in unseren Sportstätten möglich ist:

Allgemeinde Informationen Landkreis Harz: (https://www.kreis-hz.de/de/aktuelle-informationen-1584944219/ausserkrafttreten-der-sog-bundesnotbremse-28b-ifsg.html)

Sport: Individualsport ist weiter möglich, ebenso der Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis 25 Personen, dies gilt auch für den Kontaktsport. Nur die Trainer und Verantwortlichen benötigen einen Test. Zusätzlich ist nun außerhalb des Trainingsbetriebs organisierter kontaktfreier Sportbetrieb im Freien mit höchstens 25 Personen erlaubt. Hier benötigen wiederum alle Personen einen Test.

 

Bei einem Absinken der 7-Tage-Inzidenz auf 50 (an 5 aufeinander folgenden Tagen) sind weitere Lockerungen vorgesehen:

Weiterhin sind beim Trainingsbetrieb des organisierten Sports Zuschauer – 100 im Außen- oder 50 im Innenbereich – zugelassen. Es besteht weiterhin eine Testverpflichtung und die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung.

 

Ausführungen zur 13. EindämmungsVO Landkreis Harz: (https://www.kreis-hz.de/de/allgemeinverfuegungen-und-erlasse/13-sars-cov-2-eindaemmungsverordnung-und-bussgeldkatalog.html)

Sport: Individualsport ist weiter möglich, ebenso der Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis 25 Personen, dies gilt auch für den Kontaktsport. Nur die Trainer und Verantwortlichen benötigen einen Test. Zusätzlich ist nun außerhalb des Trainingsbetriebs organisierter kontaktfreier Sportbetrieb im Freien mit höchstens 25 Personen erlaubt. Hier benötigen alle Personen einen Test.

Im Innenbereich ist nun auch der Trainingsbetrieb des organisierten kontaktfreien Sports in Gruppen erlaubt, wobei die zulässige Personenzahl auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter, höchstens aber auf 10 Personen begrenzt ist. Alle Personen benötigen einen Test.

Sinkt die Inzidenz unter 50, sind beim Trainingsbetrieb des organisierten Sports Zuschauer zugelassen – 100 im Außen- oder 50 im Innenbereich, auch hier mit Test und Kontaktnachverfolgung.

Bei Einhaltung von Abstandsregelungen und negativem Test sind auch Kurse insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse mit höchstens zehn Personen zuzüglich Trainer möglich.

 

Die Feststellung des 5-Tage-Inzidenzwertes von unter 50, erfolgt durch den Landkreis Harz. Nachzulesen u. a. auf  https://www.kreis-hz.de/de/aktuelle-informationen-1584944219.html