Aktuelles zur Gartenabfallverbrennverordnung

Im Herbst 2021 ist das Verbrennen von Gartenabfällen in einigen Gemarkungen des Landkreises Harz erlaubt. Grundlage dafür bildet die Gartenabfallverbrennungsverordnung des Landkreises Harz, die alle ausführlichen Regelungen enthält.

Folgende Kurzübersicht soll Ihnen eine Hilfestellung zur Einschätzung sein, ob eine Verbrennung Ihrer Gartenabfälle grundsätzlich möglich wäre:

Wo darf verbrannt werden?

Auf privat genutzten Gartengrundstücken in häuslichen Kleingärten, Kleingartenanlagen bzw.-Gartensparten, auf denen die zu verbrennenden Gartenabfälle angefallen sind, ist das Verbrennen in den entsprechenden Gemarkungen erlaubt. In welcher Gemarkung verbrannt werden darf, entnehmen sie aus der beigefügten Liste Gemarkungen VerbrennVO.

Wann darf verbrannt werden?

15. Oktober – 30. November 2021

Montag bis Freitag von 08:00 – 18:00 Uhr und Samstag von 08:00 Uhr – 14:00 Uhr

An Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen grundsätzlich verboten.

Was darf verbrannt werden?

Trockene Gartenabfälle, wie zum Bsp. abgeschnittene Pflanzenteile, Gehölzschnitt aus privat genutzten Kleingärten.

Was ist beim Verbrennen zu beachten?

Die zu verbrennenden Gartenabfälle müssen trocken sein. Ein gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern. Rauchbelästigungen der Nachbarschaft sind zu vermeiden.

Beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten: 20 Meter zu Gebäuden, 10 Meter zu Gartenlauben, 10 Meter zu öffentlichen Verkehrsflächen, 300 Meter zu Krankenhäusern und Sanatorien. Befinden sich Klein- und Hausgärten innerhalb der Mindestsicherheitsabstände, so haben diese einen anderen Entsorgungsweg für die Gartenabfälle z. B. im Rahmen der Sammelaktion der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR (enwi) zu finden.

Wer hilft bei Fragen?

Bei Fragen rund um das Thema Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abfallbehörde gern zur Verfügung. Diese sind wie folgt zu erreichen: Tel.: 03941/5970-5764; -5793 oder -5760. E-Mail: 

Gibt es Ausnahmen dieser Regelungen ?

Außerhalb dieser Regelung (andere Zeiträume, Gemarkungen oder Baum- und Strauchschnitt, welcher nicht von privaten Haus- und Kleingärten stammt) können für besondere Einzelfälle Ausnahmen für die Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt zugelassen werden, zum Beispiel wenn eine anderweitige Entsorgung dieser Abfälle unverhältnismäßig wäre oder nur durch Verbrennen eine Ausbreitung von bestimmten Krankheitserregern oder Pflanzenschädlingen unterbunden werden kann. Anträge dafür werden durch die zuständigen Mitarbeiter im Einzelfall geprüft, für die Erteilung einer solchen Genehmigung können Kosten entstehen, die der Antragsteller zu zahlen hat.

Bei Fragen zu möglichen Anträgen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen außerhalb der Regelungen der Gartenabfallverbrennungsverordnung stehen Ihnen die Mitarbeiter der Abfallbehörde des Landkreises Harz zur Verfügung ( Tel.: 03941/5970-5764; -5793 oder -5760; E-Mail: ).

Am Sonntag ist »Tag des offenen Denkmals«

Ist es wirklich so, wie es auf den ersten Blick erscheint? Denkmale spielen mit unseren Sinnen, imitieren wertvolle Materialien oder sind Zeugnisse geheimnisvoller Legenden. Das Motto des diesjährigen »Tag des offenen Denkmals« Sein & Schein – in Geschichte, Architektur und Denkmalpflege. Eine Übersicht, welche Denkmale in unserer Gemeinde geöffnet sind, haben wir zusammengestellt:

Ortsteil Denkmal Uhrzeit
Abbenrode Wassermühle Otto und Heimatmuseum „Zur Linde“ 13 – 17 Uhr
Abbenrode Ev. Andreas-Kirche Abbenrode 14 – 17 Uhr
Danstedt Kirche St. Udalrici 14 – 17 Uhr
Danstedt Bockwindmühle „Mathilde“ (Mühlentag 2021) 10 – 18 Uhr
Heudeber St. Stephanii-Kirche 13 – 15 Uhr
Langeln Heimatmuseum und St.-Marien- Kirche 14 – 17 Uhr
Langeln Heimatmuseum 14 – 18 Uhr
Stapelburg Ev. Kirche 14 – 17 Uhr
Stapelburg Grenzdenkmal 12.30 – 17 Uhr
Stapelburg Heimatmuseum 12.30 – 17 Uhr
Veckenstedt Grundschule am Kirchplatz 10 – 13 Uhr
Veckenstedt Landschulheim Grovesmühle 11 – 13 Uhr
Veckenstedt Martini-Kirche (mit Gottesdienst um 14 Uhr) 13 – 17 Uhr
Veckenstedt Ev.-luth. Pauls-Kirche 14 – 17 Uhr
Veckenstedt Heimatstube Gutshof Veckenstedt 14 – 17 Uhr
Wasserleben Ev. St.-Sylvestri-Kirche 14 – 16 Uhr

Erste Gemeinderatssitzung nach der Sommerpause

Veckenstedt.

Am Mittwoch, den 09. September, ist der Gemeinderat der Gemeinde Nordharz im Sitzungssaal neben der Bauernstube in Veckenstedt zu seiner ersten Sitzung nach der Sommerpause zusammengetreten.

Grünes Licht für die »Wasche« in Danstedt. Nach vielen Jahren des Ringens um das Vorhaben beginnt noch in diesem Jahr die anteilige Umgestaltung der Gewässer Rottebach / Landgraben innerhalb von Danstedt. Ziel ist der Entfall der früheren Pferdewäsche, welches heute als Schlammfangbecken dient, die Umgestaltung als Vereinigungsbauwerk von Rottebach und Landgraben und die Erneuerung der Brücke in der Büchenstraße. Weiterhin ist der Rückbau des Betongerinnes »Wasche« sowie die Neugestaltung der dort befindlichen Kanäle, Schächte und Zuläufe geplant.

Thema war unter anderem auch die Stellennachbesetzung der Leitung des Amtes für Finanzen. Durch den Wechsel der Amtsleiterin für Haushalt und Finanzen sucht die Gemeindeverwaltung Nordharz zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Nachfolge für diese Stelle.

Viel Positives zum Fortschritt bei der digitalen Erschließung der drei Grundschulstandorte der Gemeinde. Das durch den DigitalPakt Schule zu 90% geförderte Projekt wurde bis auf wenige Arbeiten in den vergangenen Sommerferien umgesetzt. Ziel war es, alle Räume mit W-Lan auszustatten, um allen Schülern zukünftig eine zeitgemäße Unterrichtsgestaltung zu ermöglichen.

Ortschaftsrat in Veckenstedt für Sitzung zusammengekommen

Coronabedingt konnte der Ortschaftsrat Veckenstedt seit fast einem Jahr nicht persönlich für eine Sitzung zusammenkommen. Gestern Abend, am 07. September, war es dann erstmals wieder möglich! Beraten wurde in der Bauernstube bis spät in den Abend über verschiedenste Grundstücksangelegenheiten, die jährlichen Zuschüsse für die örtlichen Vereine und die veränderte Verkehrssituation in Veckenstedt.

Saison endet im Ilsestrandbad Wasserleben am 05. September 2021

Die Badesaison im Ilsestrandbad von Wasserleben endet 10 Tage früher als sonst üblich. Eigentlich war das Saisonende wie in jedem Jahr für den 15. September geplant, doch die niedrigen zweistelligen Lufttemperaturen, die für die nächsten Tage gemeldet sind, lassen die Wassertemperatur weiter sinken, sodass das Saisonende auf den 05. September vorgezogen wird. Corona-bedingt konnte das Ilsestrandbad ohnehin erst am 12. Juni in eine bereits verkürzte Saison starten. Und leider war auch das Wetter in diesem Jahr größtenteils alles andere als Freibad tauglich. Geprägt von eher durchwachsenem Sommerwetter und wenig Sonnentagen gab es kaum schöne zusammenhängende Wochen. Dennoch verzeichnet das Bad eine stabile Gästezahl und eine treue Schwimmgemeinde. Noch bis zum nächsten Sonntag haben Frühschwimmer von 08.30 – 10.00 Uhr die Möglichkeit ihre morgendlichen Bahnen zu ziehen. Alle Wasserratten haben außerdem von 13.00 – 18.00 Uhr sowie Samstag und Sonntag ab 11.00 Uhr noch einmal die Chance auf das kühle Nass.

Kreisstraße 1331 in Wasserleben ab 30. August gesperrt

Die Kreisstraße K 1331 im Verlauf des Rohrstiegs im Ortsteil Wasserleben wird in der Zeit vom 30. August bis 3. September 2021 in Höhe der Hausnummer 6 aufgrund von Arbeiten am Hauswasseranschluss für Schmutzwasser gesperrt.

Die Arbeiten erfolgen unter Vollsperrung für Fahrzeuge aller Art.

Der Verkehr wird in dieser Zeit örtlich über Hauptstraße, Am Park, Beek, Gartenstraße, Kamp, Wernigeröder Straße und umgekehrt umgeleitet.

Schuljahr 2021/2022 – Schule im Regelbetrieb

Das Ministerium für Bildung hat mit dem Schulleiterbrief vom 20.08.2021 über die für den Beginn des neuen Schuljahres 2021/22 gelten Maßnahmen
informiert.

Demnach starten im neuen Schuljahr alle Schulen im Regelbetrieb. Die Umsetzung der allgemeinen Schulpflicht erfolgt mittels der Durchführung des Präsenzunterrichts bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte. Das Ministerium für Bildung weist darauf hin, dass der Regelbetrieb an den Schulen langfristig jedoch nur möglich ist, wenn die Grundregeln zur Testpflicht, zur Maskenpflicht und zum Impfen eingehalten werden.

Vierte Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat mit der 4. Verordnung zur Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 02.08.2021 die Regelung der 14. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung verlängert.

Die Verordnung tritt am 23.08.2021 in kraft und gilt bis zum 16.09.2021.

Mit der Änderungsverordnung haben die kreisfreien Städte und Landkreise bei der Entscheidung, ob und welche Maßnahmen sie bei einer Inzidenz über 35 ergreifen, neben der Impfquote und der Sieben-Tage-Inzidenz die Belastung des Gesundheitswesens zu berücksichtigen.

Indikatoren, die einen Aufschluss über die Be- oder Auslastung des Gesundheitssystems geben, sind die Anzahl der schweren Krankheitsverläufe, die Bettenbelegung und die Auslastung der Intensivbetten-Kapazitäten in den Krankenhäusern. In der Gesamtabwägung aller Indikatoren können die Landkreise und kreisfreien Städte auch von der in der Verordnung vorgegebenen Sieben-Tage-Inzidenz von 35 abweichen. Damit können sie in Abwägung aller Indikatoren zum Beispiel eine Testpflicht für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (nicht für Physio-, Ergo-, Logopädie und Fußpflege), für Hotelgäste (alle 72 Stunden für touristische Übernachtungen) oder für Besuche in Krankenhäuser verordnen. Bisher war die Entscheidung über eine Anordnung oder Aufhebung von Testpflichten lediglich an das Unter- oder Überschreiten einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 geknüpft.

In der Verordnung werden weiterhin auch Testpflichten für Schülerinnen und Schüler geregelt. Nach den Sommerferien soll am ersten Schultag, in der zweiten und dritten Schulwoche nach Schulbeginn drei Mal wöchentlich und danach wieder wöchentlich zwei Mal getestet werden. Für Genesene und Geimpfte besteht dabei keine Testpflicht.

Mit der Verordnung wird zudem die Regelung, dass pro zehn Quadratmeter öffentlich zugänglicher Fläche nur ein Besucher Zugang hat, insbesondere für Kultur-, Sport- und Freizeitangebote aufgehoben. Bei Ladengeschäften und Einkaufszenten gilt die Beschränkung auf einen Kunden je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche weiterhin.

Für die Durchführung von Großveranstaltungen gibt es Erleichterungen. So ist keine Genehmigung durch das Gesundheitsamt mehr notwendig. Die Kopplung an eine Sieben-Tage-Inzidenz von 35 entfällt.

Dritte Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat mit der Dritte Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 02.08.2021 die Regelung der 14. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung verlängert.

Die Verordnung tritt am 04.08.2021 in kraft und gilt bis zum 26.08.2021.

Die bekannten Hygiene- und Abstandsregelungen zum Tragen eines Mund-nasen-Schutzes sowie zu den Testvoraussetzungen gelten fort.

Mit der Verlängerung der Verordnung über den 05.08.2021 hinaus sind wenige Anpassungen vorgenommen worden.

Für Pflegeheime gibt es weitere Lockerungen: Die Kontaktempfehlung in den Einrichtungen entspricht nun den allgemeinen Kontaktempfehlungen. Die Maskenpflicht für Besucher gilt nur noch auf den Gängen und nicht mehr in den Gemeinschaftsräumen am Sitzplatz.

Im Bereich der Schulen wird die Möglichkeit zur Befreiung von der Präsenzpflicht entfallen.