Landkreis Harz erlässt II. Allgemeinverfügung zu COVID-19 Erkrankten
Der Landkreis Harz erlässt aufgrund §28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetz eine II. Allgemeinverfügung zur Regelung der Absonderung von COVID-19 Krankheitsverdächtigen und Erkrankten. Beschrieben werden weitere Maßnahmen, wie sich Infizierte, Personen mit Krankheitsanzeichen und Personen, die engen Kontakt zu Infizierten hatten verhalten sollen.
Gelbe Säcke in Langeln
Neue Ausgabestelle für die gelben Säcke im Ortsteil Langeln!
Diese erhaltet Sie zukünftig im Café und Restaurant Nußbaum in der Faktoreistraße 4, 38871 Nordharz / OT Langeln.
Alle Ausgabestellen in Gemeinde Nordharz finden Sie HIER
15. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung (Notverkündung)
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat in ihrer Kabinettssitzung am 23.11.2021 weitreichende Maßnahmen beschlossen, um das dynamische Infektionsgeschehen einzudämmen und
das Gesundheitssystem vor einer weiteren Überlastung zu schützen. Grundlage ist das novellierte Infektionsschutzgesetz (siehe unter I.).
Die Maßnahmen haben in die Fünfzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Eingang gefunden. Die Verordnung tritt heute am 24.11.2021 in Kraft.
Hinzuweisen ist darauf, dass das 2-G-Zugangsmodell für Innenräume nun weitgehend verpflichtend wird, für Weihnachtsmärkte gilt ein 3-G-Zugangsmodell. Die Präsenzpflicht an den Schulen in Sachsen-Anhalt wird ab dem 25.11.2021 für alle Schülerinnen und Schüler aufgehoben.
15. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung (Notverkündung)
Verordnung zur Änderung der 15. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung
Gemeinde Nordharz unterzeichnet Konzessionsvertrag mit der Avacon
Ergebnisse der MPK mit Bundeskanzlerin Merkel zur Corona Pandemie am 18.11.2021
Bundeskanzlerin Merkel und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben gestern Abend über die sich weiter zugespitzte Corona Lage beraten und einen neuen Beschluss gefasst Beschluss der Videokonferenz. Als zentrales Ergebnis haben die Bundesländer beschlossen, eine Impflicht für beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder anderen Bereichen mit Kontakt zu vulnerablen Personen vorzuschreiben. Außerdem soll am Arbeitsplatz und im Fern- und Nahverkehr künftig 3G gelten. Wir gehen davon aus, dass die dazugehörige Regelungen durch den Bund getroffen werden.
Weiterhin haben Bund und Länder einheitliche Corona-Maßnahmen verabredet, etwa die flächendeckende Einführung von 2G, sollten die Schwellenwerte von 3, 6 oder 9 bei der Hospitalisierungsrate überschritten werden. Diese Corona- Schutzmaßnahmen müssen durch Landesrecht umgesetzt werden.
Landkreis Harz erlässt Allgemeinverfügung zu COVID-19 Erkrankten
Der Landkreis Harz erlässt aufgrund §28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetz eine Allgemeinverfügung zur Regelung der Absonderung von COVID-19 Krankheitsverdächtigen und Erkrankten. Beschrieben wird, wie sich Infizierte, Personen mit Krankheitsanzeichen und Personen, die engen Kontakt zu Infizierten hatten verhalten sollen.
Siebte Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat die Siebte Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung am 09.11.2021 unterzeichnet. Diese Verordnung wird am 10.11.2021 verkündet und am 12.11.2021 in Kraft treten.
Siebte Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung
Unser 5. Nordharzbote erscheint am 06. November!
Sechste Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat die Sechste Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung am 04.10.2021 unterzeichnet. Diese Verordnung wird am 06.10.2021 verkündet und am 07.10.2021 in Kraft treten.
Die bestehende 14. Corona-Vorordnung wäre im Ablauf den 07.10.2021 außer Kraft getreten. Mit der Änderungsverordnung wird die bestehende 14. Corona-Verordnung bis zum 12.11.2021 verlängert. Inhaltliche Veränderungen sind nicht vorgesehen, in der Verordnung werden lediglich die Bezeichnungen der Ministerien den neuen Ressortzuschnitten angepasst.
Sechste Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung