Aktuelle Informationen zur 2. Veränderungsverordnung
Liebe Nordharzerinnen und Nordharzer,
sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
das Corona-Infektionsgeschehen bestimmt weiterhin große Teile des privaten und gesellschaftlichen Lebens. Es ist für uns alle eine Herausforderung, die wir vermutlich in dem derzeitigen Ausmaß und der langen Zeit des Andauerns nicht erwartet hatten.
Mit Stand vom 04.11.2020 gab und gibt es in der Gemeinde Nordharz seit März 2020 insgesamt 20 registrierte Infektionsfälle. Davon gelten 7 als aktive Fälle. Die übrigen werden als wieder genesen bezeichnet.
Diese Zahlen machen Hoffnung. Gleichzeitig können und sollten diese Zahlen für alle Nordharzerinnen und Nordharzer jedoch auch Motivation sein, weiterhin mit dem persönlichen Verhalten jeder und jedes Einzelnen daran mitzuarbeiten, dass die Situation auch über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel in der Gemeinde Nordharz so zuversichtlich bleibt.
Mit Blick auf die seit Montag (02.11.2020) neuerlich geltenden und vor allem weit reichenden Kontaktbeschränkungen, möchte ich mich aus diesem Grund mit der Bitte an Sie alle wenden, gerade jetzt die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln weiterhin zu beherzigen und insbesondere auf das Zusammentreffen mehrerer Personen und das gemeinsame Beisammensein vorerst zu verzichten.
Auch wenn es eine uns liebgewordene Tradition ist, neben vielen anderen gesellschaftlichen Anlässen, sich zum Beispiel für die Martinsumzüge mit Kindern und Eltern zu treffen oder am Volkstrauertag im 75. Jahr nach Ende des 2. Weltkrieges gemeinsam den Opfern zu gedenken, so ist dies in diesem Jahr leider alles nicht in der gewohnten Form möglich.
Ebenso können in diesem Jahr keine Senioren- oder andere Weihnachtsfeiern im November stattfinden, so dass uns ein großer Teil ganz wichtiger sozialer Kontakte und emotionaler Erlebnisse fehlen wird.
Wenn es uns jedoch gelingt, uns auf diese schmerzlichen Einschnitte einzustellen und das Beste aus der Situation zu machen, dann bin ich und Sie hoffentlich auch, positiv auf das kommende Frühjahr gestimmt, in welchem wir vermutlich alle wieder zu einer weitestgehenden Normalität unseres Miteinanders zurückkehren können.
Mein Team der Verwaltung und ich stehen Ihnen natürlich weiterhin gern für Anregungen, Fragen und Hinweise unter der Tel-Nr.: 039451/600-0 zur Verfügung. Das Gesundheitsamt des Landkreises Harz ist unter der Ruf-Nr.: 03941/5970-5555 zu erreichen.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen viele positive Gedanken und Gefühle und natürlich Gesundheit!
Ihr Gerald Fröhlich
Bürgermeister Gemeinde Nordharz
Verordnung zur Änderung der achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Nachfolgend finden Sie die Änderungen der achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sowie der siebten SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung .
Die Verordnung tritt ab dem morgigen Donnerstag, 29.10.2020 in Kraft.
Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Siebte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung
Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
8. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Außerdem tritt ab heutigem Dienstag, 15.09.2020, die 6. ÄnderungsVO zur QuarantäneVO in Kraft.
Rückkehr zum Regelbetrieb in den Kindertageseinrichtungen
Liebe Eltern in der Gemeinde Nordharz,
zur Wiederaufnahme des Regelbetriebes in den Kindertagesstätten der Gemeinde Nordharz wendet sich der Bürgermeister Gerald Fröhlich an Sie in folgendem Elternbrief.
Benutzungsregeln für den Sportbetrieb der Sportstätten in der Gemeinde Nordharz
Mit dem Beginn des neuen Schuljahres gibt es neue Regelungen für den Betrieb der Sportstätten der Gemeinde Nordharz.
So soll es auch denjenigen Sportgruppen grundsätzlich wieder ermöglicht werden, in den kommunalen Sportstätten ihren Trainingsbetrieb aufzunehmen, in denen Kita- oder Schulsport stattfindet.
Dazu sind folgende Auflagen zu erfüllen:
1. Die Nutzung kommunaler Traininingsstätten beantragen Sie bitte mit folgendem
Den ausgefüllten Antrag reichen Sie bitte schriftlich per Fax, E-Mail oder postalisch bei der Gemeinde Nordharz ein.
2. Sie warten auf Bestätigung durch die Gemeindeverwaltung und Einweisung durch den zuständigen Sachbearbeiter.
3. Sie oder ein von Ihrer Sportgruppe ernannter Hygienebeauftragter verpflichtet sich, die Teilnehmerliste für ihre jeweilige Nutzungszeit nach jeder Nutzung ordnungsgemäß auszufüllen und für 4 Wochen aufzubewahren.
4. Die Einhaltung der Benutzungsregeln sowie die Umsetzung der geforderten Desinfektionsmaßnahmen sind nach jeder Nutzung mit der Unterschrift durch den Verantwortlichen des Vereins / der Organisation zu bestätigen.
Dazu gehören:
- Jede Trainingseinheit (entweder geteilt oder die gesamte Halle) darf von max. 50 Personen benutzt werden.
- Der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen sollte eingehalten werden.
- Die Nies- und Hustenetikette ist zu wahren.
- Regelmäßiges Händewäschen muss gewährleistet werden.
- Die Toilettenräume sind einzeln zu betreten.
- Zuschauer sind beim Trainingsbetrieb nicht zugelassen.
- Personen mit erkennbaren Symptomen einer Erkältung/
COVID 19 Erkrankung ist das Betreten der Sportstätte/
Turnhalle untersagt. - Die Sportgruppen sind verpflichtet regelmäßig zu lüften und nach der Nutzung die Handkontaktflächen, Gemeinschaftssportgeräte und Sanitäranlagen zu desinfizieren.
Die Durchführung von Wettkämpfen mit oder ohne Zuschauer erfordert ein Hygienekonzept des Veranstalters.
Bestätigung für Sportbetrieb
Mit Verabschiedung der SARS-CoV2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt gehen neue Regelungen für den Sportbetrieb einher:
Darf ich auf und in öffentlichen Sportanlagen wieder Sport treiben?
Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist gestattet, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Von dieser Öffnung ausgenommen sind Sportstätten, die auch von Schulen oder Kindertagesstätten genutzt werden, da diese erhöhten Hygieneauflagen unterliegen.
Brauche ich eine Genehmigung?
Ja, die Nutzung der Sportstätte erfordert die Zustimmung des Betreibers der Anlage.
Bei Sportanlagen in kommunaler Trägerschaft senden Sie bitte zur Aufnahme des Sportbetriebs der Verwaltung der Gemeinde Nordharz eine schriftliche Bestätigung über die Einhaltung der Regeln gern per Fax an Tel. 039451/600-50 oder E-Mail an
Welche Regeln sind einzuhalten?
- Mindestens 1,5 m Abstand zwischen den anwesenden Personen einhalten
- Hygieneanforderungen einhalten:
- häufiges Händewaschen
- Desinfektion und Reinigung von stark genutzten Bereichen und Flächen sowie der genutzten Sportgeräte
- Ausübung von nichtkontaktfreien Sportarten ist auf maximal 50 begenzt
- Für die Ausübung des Sports gelten die Empfehlungen des jeweiligen Spitzenverbandes als verbindlich
- Keine Gefährdung von Risikogruppen
- Ausgeschlossen sind Personen mit Symptomen einer Covid-19-Erkrankung, Fieber oder Erkältungssymptomen sowie Personen, die in den vergangenen 14 Tagen aus dem Ausland zurückgekehrt sind oder Kontakt zu Reiserückkehrern hatten
Corona-Überbrückungshilfen für Unternehmen in Sachsen-Anhalt
Ab 10.07.2020 können Unternehmen in Sachsen-Anhalt Überbrückungshilfen beantragen, wie das Wirtschaftsministerium bekanntgibt in einer Pressemitteilung.
Die Kurzfakten zum Programmstart der Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen finden Sie im Faktenblatt Coronahilfen.
Siebte Corona-Eindämmungsverordnung
Am 02.07.2020 tritt die siebte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt in Kraft. Gleichzeitig tritt die sechste Eindämmungsverordnung außer Kraft.
Die Landesregierung hat zudem die fünfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung beschlossen.
Unterstützung für Sportvereine und Unternehmen in Sachsen-Anhalt
Das Wirtschaftsministerium Sachsen-Anhalt hat die Soforthilfe ausgeweitet auf Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten, wie in einer Pressemitteilung bekanntgegeben wird.
Auch für Sportvereine in Sachsen-Anhalt gibt es Unterstützung vom Land, wie das Ministerium für Inneres und Sport in einer Pressemitteilung ankündigt.