Das IGEK wurde im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum des Landes Sachsen-Anhalt 2014 – 2020 (EPLR) unter Beteiligung des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt aus den Mitteln der Gemeindschaftsaufgabe „Verbesserung der Argrastrucktur und des Küstenschutzes“ (GAK) gefördert.
Auf der Grundlage des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchStG) hat die Gemeinde Nordharz eine Schiedsstelle eingerichtet.
Die Schiedsstelle verfolgt das Ziel tragbare Lösungen für alle Parteien bei Konflikten zu finden und als vorgerichtliche Instanz zu wirken- immer nach dem Grundsatz:
Schlichten statt Richten!
Bei folgenden Streitigkeiten wird die Schiedsstelle auf Antrag tätig:
Freiwillige Streitschlichtung (Schadenersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe von Gegenständen, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, nachbarrechtliche Belange, Ansprüche aus Rechtsgeschäften, usw.)
Obligatorische Streitschlichtung (zwingende Voraussetzung vor einer gerichtlichen Klage nachbarschaftliche Grundstücksstreitigkeiten, usw.)
Sühneverfahren in Strafsachen vor Erhebung der privatklage (Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Beleidigung, Hausfriedsbruch, usw.)
Die vom Amtsgericht Wernigerode berufene Schiedsperson für die Gemeinde Nordharz (Carola Helmholz) ist wie folgt zu erreichen:
Per e-mail:
Telefon: 039451 600-14 (Bitte auf den Anrufbeantworter sprechen)
Sitz der Schiedsstelle: Gemeinde Nordharz, Straße der Technik 4, 38871 Nordharz/ OT Veckenstedt
Mehr informationen über die gesetzlichen Grundlagen und die Tätigkeit der Schiedsstellen erfahren Sie in den Broschüren „Schlichten statt Richten“ und „Nachbarrecht Sachsen-Anhalt -Einigung am Gartenzaun“ im Download -Bereich auf dieser Seite.
Zum 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löst die bisherigen Meldegesetze der Länder ab.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein Formular, das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum. Die Vorlage einer Wohnungsgeberbescheinigung ist erforderlich bei
Einzug in eine Wohnung
Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird
Auszug aus einer Wohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird (Wohnungslosigkeit)
Auszug aus einer Nebenwohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird, die Hauptwohnung aber beibehalten wird.
Neben dem Vermieter, der eine Wohnung vermietet, kann dies jeder sein, der einer anderen Person eine Wohnung zur Verfügung stellt.
Bitte beachten Sie hierbei, dass Wohnung im Sinne des Meldegesetzes jeder umschlossene Raum sein kann, der zum Wohnen geeignet ist.
Hier können Sie das erforderliche Formular herunterladen:
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