Der Landkreis Harz erlässt aufgrund §28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetz eine II. Allgemeinverfügung zur Regelung der Absonderung von COVID-19 Krankheitsverdächtigen und Erkrankten. Beschrieben werden weitere Maßnahmen, wie sich Infizierte, Personen mit Krankheitsanzeichen und Personen, die engen Kontakt zu Infizierten hatten verhalten sollen.

II. Allgemeinverfügung Landkreis Harz

Sonderamtsblatt 24