Information zur Schiedsstelle

Auf der Grundlage des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchStG) hat die Gemeinde Nordharz eine Schiedsstelle eingerichtet.

Die Schiedsstelle verfolgt das Ziel tragbare Lösungen für alle Parteien bei Konflikten zu finden und als vorgerichtliche Instanz zu wirken- immer nach dem Grundsatz:

Schlichten statt Richten!
Bei folgenden Streitigkeiten wird die Schiedsstelle auf Antrag tätig:

Freiwillige Streitschlichtung (Schadenersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe von Gegenständen, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, nachbarrechtliche Belange, Ansprüche aus Rechtsgeschäften, usw.)
Obligatorische Streitschlichtung (zwingende Voraussetzung vor einer gerichtlichen Klage nachbarschaftliche Grundstücksstreitigkeiten, usw.)
Sühneverfahren in Strafsachen vor Erhebung der privatklage (Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Beleidigung, Hausfriedsbruch, usw.)

Die vom Amtsgericht Wernigerode berufene Schiedsperson für die Gemeinde Nordharz (Carola Helmholz) ist wie folgt zu erreichen:

Per e-mail:

Telefon: 039451 600-14 (Bitte auf den Anrufbeantworter sprechen)

Sitz der Schiedsstelle: Gemeinde Nordharz, Straße der Technik 4, 38871 Nordharz/ OT Veckenstedt

Mehr informationen über die gesetzlichen Grundlagen und die Tätigkeit der Schiedsstellen erfahren Sie in den Broschüren „Schlichten statt Richten“ und „Nachbarrecht Sachsen-Anhalt -Einigung am Gartenzaun“ im Download -Bereich auf dieser Seite.

Nachbarrecht in Sachsen-Anhalt – Einigung am Gartenzaun

Schlichten statt richten

Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015

Zum 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löst die bisherigen Meldegesetze der Länder ab.

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung  über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein Formular, das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum. Die Vorlage einer Wohnungsgeberbescheinigung ist erforderlich bei

  • Einzug in eine Wohnung
  • Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird
  • Auszug aus einer Wohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird (Wohnungslosigkeit)
  • Auszug aus einer Nebenwohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird, die Hauptwohnung aber beibehalten wird.

Neben dem Vermieter, der eine Wohnung vermietet, kann dies jeder sein, der einer anderen Person eine Wohnung zur Verfügung stellt.

Bitte beachten Sie hierbei, dass Wohnung im Sinne des Meldegesetzes jeder umschlossene Raum sein kann, der zum Wohnen geeignet ist.

Hier können Sie das erforderliche Formular herunterladen:

Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes