Kurzgefasst: Ortschaftsrat Wasserleben vom 08.03.2022
Sechzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
In Sachsen-Anhalt treten am Freitag, 4. März 2022, neue Corona-Regelungen in Kraft. Das Kabinett hat dazu heute die 16.
Eindämmungsverordnung beschlossen, mit der der zweite Öffnungsschritt der Bund-Länder-Runde vom 16. Februar 2022
umgesetzt wird. Die neue Verordnung regelt die Aufhebung des verpflichtenden 2-G-Zugangsmodells in der Gastronomie
sowie in Beherbergungsbetrieben. Dort gilt dann das 3-G-Zugangsmodell: Das heißt, der Zutritt ist für Geimpfte, Genesene
und Personen mit tagesaktuellem Test möglich.
Bei „überregionalen Großveranstaltungen“ in geschlossenen Räumen ist künftig maximal eine Auslastung von 60 Prozent
der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf.
Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei
die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Es gilt das 2-G-Plus-Zugangsmodell.
Diskotheken und Clubs („Tanzlustbarkeiten“) dürfen für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter
Impfung (verpflichtendes 2-G-Plus-Zugangsmodell) öffnen. Statt 2-G gilt im organisierten Sportbetrieb künftig das
verpflichtende 3-G-Zugangsmodell. Zu den Änderungen gehört auch die Streichung der verpflichtenden
Kontaktnachverfolgung, also die Erfassung von Kontaktdaten in schriftlicher oder digitaler Form. Im Schulbetrieb wird ab 7.
März – wie bereits vom Bildungsministerium angekündigt – die Maskenpflicht während des Unterrichts entfallen.
Mit der neuen Verordnung wird der Beschluss der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten umgesetzt, um
bundeseinheitliche Regelungen zu schaffen. Dabei wird trotz hoher Corona-Infektionszahlen die aktuelle Situation in den
Krankenhäusern in Sachsen-Anhalt berücksichtigt. Die Infektionslage sowie die Belastung der Krankenhäuser und
Intensivstationen wird unabhängig von den jetzt anstehenden Lockerungen und Öffnungen weiter genauestens beobachtet.
Die 16. Eindämmungsverordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft. Dann laufen die Regelungen zur
Eindämmung der Corona-Pandemie des Bundes-Infektionsschutzgesetzes aus. Derzeit arbeitet der Bund an einer
Novellierung des Gesetzes.
Kurzgefasst: Ortschaftsrat Schmatzfeld vom 28.02.2022
Landkreis Harz stellt Hinweise für Kriegsflüchtlinge zusammen
Im Landkreis Harz ist die Hilfe für Kriegsflüchtlinge aus dem Krisengebiet in der Ukraine angelaufen. Michael Reichel und Alex Kovalenko haben wichtige Tipps zusammengestellt, die den Flüchtlingen und Unterstützern helfen sollen. Die beiden Mitarbeiter der Harzer Kreisverwaltung wurden von Landrat Thomas Balcerowski als Ansprechpartner für Geflüchtete benannt. „Wir wollen die breite Hilfsbereitschaft der Menschen vor Ort auch breit abfassen. Sie soll in Alltagsabläufe münden“, hebt der Landrat hervor. Er rechne damit, dass die Kriegsflüchtlinge für länger bleiben.
Jeder ukrainische Kriegsflüchtling muss sich dort melden: Ausländerbehörde Landkreis Harz, Friedrich-Ebert-Straße 42, 38820 Halberstadt (Tel. 03941/ 5970 41 46).
Für weitere Fragen zu Betreuungsangeboten steht Ihnen Michael Reichel (Tel. 03941/ 5970 4502; ) zur Verfügung. Fragen zur Unterbringung beantwortet Ihnen gerne Alex Kovalenko (Tel. 03941/ 5970 4319; ).
Hintergrund:
Der Landkreis Harz wird im Land die zentrale Anlaufstelle für die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine. Das ist das Ergebnis einer Videokonferenz der Landräte mit dem Magdeburger Innenministerium. Nach Worten von Landrat Thomas Balcerowski erarbeitet die Harzer Kreisverwaltung zur Stunde eine Liste mit Hotels und Pensionen, die sich an großen, zentralen Orten des Harzkreises befinden. „Diese will das Land dann für die erste Unterbringung der Kriegsflüchtlinge anmieten“, informierte Balcerowski am Ende des Gespräches.
Der Harzkreis wird in Quedlinburg, Halberstadt und Wernigerode etwa 50 Wohnungen zur Unterbringung der Kriegsflüchtlinge anmieten. Diese Kontingente hatten dort ansässige, große Wohnungsunternehmen seit gestern gemeldet.
Ab sofort stellt das Land Sachsen-Anhalt zur Unterbringung von ukrainischen Kriegsflüchtlingen, für die keine andere Unterbringungsmöglichkeit etwa bei Freunden, Verwandten oder in Kommunen besteht, eine erste zentrale Zwischenunterbringung bereit. Dabei handelt es sich um das Hotel Ambiente in der Gröperstraße 88 in Halberstadt.
Gartenabfallverbrennung
Im Frühjahr 2022 ist das Verbrennen von Gartenabfällen in einigen Gemarkungen des Landkreises Harz erlaubt. Grundlage dafür bildet die Gartenabfallverbrennungsverordnung des Landkreises Harz, die alle ausführlichen Regelungen enthält.
Folgende Kurzübersicht soll Ihnen eine Hilfestellung zur Einschätzung sein, ob eine Verbrennung Ihrer Gartenabfälle grundsätzlich möglich wäre:
Wo darf verbrannt werden?
Auf privat genutzten Gartengrundstücken in häuslichen Kleingärten, Kleingartenanlagen bzw.-Gartensparten, auf denen die zu verbrennenden Gartenabfälle angefallen sind, ist das Verbrennen in den entsprechenden Gemarkungen erlaubt. In welcher Gemarkung verbrannt werden darf, entnehmen sie aus der beigefügten Liste Gemarkungen VerbrennVO.
Wann darf verbrannt werden?
01. März – 20. April 2022
Montag bis Freitag von 08:00 18:00 Uhr und Samstag von 08:00 Uhr 14:00 Uhr
An Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen grundsätzlich verboten.
Was darf verbrannt werden?
Trockene Gartenabfälle, wie zum Bsp. abgeschnittene Pflanzenteile, Gehölzschnitt aus privat genutzten Kleingärten.
Was ist beim Verbrennen zu beachten?
Die zu verbrennenden Gartenabfälle müssen trocken sein. Ein gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern. Rauchbelästigungen der Nachbarschaft sind zu vermeiden.
Beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten: 20 Meter zu Gebäuden, 10 Meter zu Gartenlauben, 10 Meter zu öffentlichen Verkehrsflächen, 300 Meter zu Krankenhäusern und Sanatorien. Befinden sich Klein- und Hausgärten innerhalb der Mindestsicherheitsabstände, so haben diese einen anderen Entsorgungsweg für die Gartenabfälle z. B. im Rahmen der Sammelaktion der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR (enwi) zu finden.
Wer hilft bei Fragen?
Bei Fragen rund um das Thema Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abfallbehörde gern zur Verfügung. Diese sind wie folgt zu erreichen: Tel.: 03941/5970-5764; -5793 oder -5760. E-Mail:
Gibt es Ausnahmen dieser Regelungen ?
Außerhalb dieser Regelung (andere Zeiträume, Gemarkungen oder Baum- und Strauchschnitt, welcher nicht von privaten Haus- und Kleingärten stammt) können für besondere Einzelfälle Ausnahmen für die Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt zugelassen werden, zum Beispiel wenn eine anderweitige Entsorgung dieser Abfälle unverhältnismäßig wäre oder nur durch Verbrennen eine Ausbreitung von bestimmten Krankheitserregern oder Pflanzenschädlingen unterbunden werden kann. Anträge dafür werden durch die zuständigen Mitarbeiter im Einzelfall geprüft, für die Erteilung einer solchen Genehmigung können Kosten entstehen, die der Antragsteller zu zahlen hat.
Bei Fragen zu möglichen Anträgen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen außerhalb der Regelungen der Gartenabfallverbrennungsverordnung stehen Ihnen die Mitarbeiter der Abfallbehörde des Landkreises Harz zur Verfügung ( Tel.: 03941/5970-5764; -5793 oder -5760; E-Mail: ).
Kurzgefasst: Ortschaftsrat Heudeber vom 24.02.2022
Kurzgefasst: Ortschaftsrat Abbenrode vom 22.02.2022
Bau- und Vergabeausschuss am 23.02.2022 entfällt
Allgemeinverfügung des Landkreis Harz zum Versammlungsverbot
Allgemeinverfügung des Landkreis Harz -Versammlungsbehörde-, zum Versammlungsverbot an bestimmten Orten der so genannten „friedlichen Spaziergänge“ zum Ausdruck des Protestes gegen die Corona-Politik und dem Vollzug bzw. die Einführung einer Impfpflicht
Der Landkreis Harz hat am 18. Februar 2022 als Versammlungsbehörde die Allgemeinverfügung zum Versammlungsverbot an bestimmten Orten der so genannten „friedlichen Spaziergänge“ zum Ausdruck des Protestes gegen die Corona-Politik und gegen den Vollzug beziehungsweise die Einführung einer Impfpflicht erlassen. Der Vollzug des § 13 VersammlG LSA und der 15. EindV LSA gilt auf dem Gebiet des Landkreises Harz. Die Allgemeinverfügung erscheint im Sonderamtsblatt Nr. 07/2022 und ist sit dem 18.02.2022 im Internet unter www.kreis-hz.de in der Rubrik Harzer Kreisblatt eingestellt.