Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Nordharz

nachstehend finden Sie die Mitteilung des Landkreises Harz zur Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 50:

 

https://www.kreis-hz.de/de/datei/anzeigen/id/1480188,1167/bekanntmachung.pdf

 

Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 im Landkreis Harz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen und damit verbundene weitere Lockerungen aufgrund der 13. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Am 02.06.2021 hat der Landkreis Harz den Wert von 50 bei der Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Dies hat der Landkreis am 02.06.2021 festgestellt und im Sonderamtsblatt Nr. 12 bekanntgemacht.

Damit treten am 03.06.2021 aufgrund der Regelungen des § 13 Absatz 1 & 4 der 13. EindV LSA entsprechende Lockerungen ein.

Hierzu zählen unter anderem:

Zusammenkünfte sind im öffentlichen und privaten Raum mit fünf Personen aus bis zu fünf Hausständen möglich. Es bleibt weiterhin dabei, dass Kinder, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht mitgezählt werden.

Professionell organisierte Veranstaltungen für maximal 50 Teilnehmende sind möglich. Hierzu zählen unter anderem Messen, Ausstellungen und Spezialmärkte. Vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt.

Tanzveranstaltungen können unter freiem Himmel für maximal 50 Teilnehmende zwischen 6 bis 22 Uhr durchgeführt werden. Vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt.

Angebote von Literatur- und Konzerthäusern, Theatern und Kinos dürfen mit 200 Gästen in geschlossenen Räumen sowie mit 300 Gästen im Freien zugelassen werden.

Sportveranstaltungen können wieder vor Publikum stattfinden. In geschlossenen Räumen ist die Zuschauerzahl auf 50 Personen und im Freien auf 100 Personen begrenzt. Vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt.

Der Zutritt zu den vorgenannten Angeboten und Veranstaltungen ist jeweils nur für Personen mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Testergebnis sowie für vollständig Geimpfte oder Genesene möglich. Die Veranstaltenden haben einen Anwesenheitsnachweis zu führen. Zudem gelten nach wie vor die Hygiene- und Abstandsregeln. Auch das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes ist in geschlossenen Räumen sowie auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen im Freien vorgeschrieben.

Bewohnerinnen und Bewohner von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen dürfen zeitgleich von bis zu 5 Personen Besuch erhalten.

Die Kindertageseinrichtungen kehren in den Normalbetrieb zurück.

 

Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 50 wieder überschreiten, treten die Regelungen des Paragrafen 13 Abs. 1 der 13. EindV LSA wieder außer Kraft. Die Gültigkeit anderer Regelungen der jeweils gültigen Landesverordnung bleibt hiervon unberührt.

Aufgrund der Verordnung zur Änderung der Dreizehnten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung vom 01.06.2021 sind weitere Lockerungen vorgesehen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 unterschreitet.