Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Nordharz

nachstehend finden Sie die Mitteilung des Landkreises Harz zur Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 35:

„Die Corona-Lage im Landkreis Harz entspannt sich weiter. Am 10. Juni hat der Landkreis Harz den Wert von 35 bei der Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Dies hat der Landkreis am 10.06.2021 festgestellt und im Sonderamtsblatt Nr. 13 bekanntgemacht.

Damit treten am 11. Juni aufgrund der Regelungen der 13. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechende Lockerungen ein. Hierzu zählen unter anderem:

Es sind Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum für Mitglieder eines Hausstandes mit zehn weiteren Personen möglich, wobei die Personen aus mehreren Hausständen stammen können. Geimpfte, Genesene und Kinder, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, werden nicht mitgezählt.

Für die Außengastronomie der Gaststätten entfällt die Testpflicht. Die zeitliche Beschränkung für die Bewirtung der Gäste im Innenbereich der Gaststätten ist ebenfalls hinfällig. Ein Verzehr von Speisen und Getränken ist auch im Umkreis von weniger als 50 Meter des Abgabeortes wieder möglich.

Im Einzelhandel entfällt die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung. Es ist sicherzustellen, dass sich jeweils nur ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche im Ladengeschäft aufhält.

Professionell organisierte Veranstaltungen, Messen, Ausstellungen und Spezialmärkte können wieder mit 100 Personen in geschlossenen Räumen und mit 250 Personen im Freien durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür bleibt die Vorlage eines negativen Tests sowie eine Kontaktnachverfolgung.

Literaturhäuser, Theater, Kinos, Konzerthäuser, Planetarien und Sternwarten dürfen für den Publikumsverkehr öffnen. Dabei wird die Anzahl der Besucher in geschlossenen Räumen auf maximal 250 Besucher und im Freien auf maximal 500 Besucher begrenzt. Hier bestehen weiterhin die Testpflicht sowie das Führen von Anwesenheitsnachweisen.

Bei der Durchführung von professionell organisierten Sportveranstaltungen sind ebenfalls in geschlossenen Räumen maximal 250 Besucher und im Freien auf maximal 500 Besucher zugelassen.

Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote der Mehrgenerationenhäuser dürfen für Gruppen bis höchstens 25 Personen öffnen. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise.

Konzerte oder Proben von Gesangsgruppen und Chören sowie Orchestern und Musikgruppen sind im Freien und in hinreichend großen geschlossenen Räumen gestattet.

Öffentliche und private Bildungseinrichtungen sowie vergleichbare Einrichtungen können für den Publikumsverkehr ohne Vorgabe der Gruppengröße geöffnet werden.

Freizeit- und Spaßbäder dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Zugangsbeschränkung von einer Person je angefangene 20 Quadratmeter. Bereiche, in denen die Einhaltung des Mindestabstandes nicht garantiert werden kann, sollen geschlossen bleiben. Vorausgesetzt werden weiterhin Tests und Anwesenheitsnachweise. Bei Freibädern entfällt die Testpflicht. Auch Saunen können wieder geöffnet werden, wobei auf Aufgüsse verzichtet werden muss. Voraussetzung hierfür sind ebenfalls Tests und Anwesenheitsnachweise.

Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote dürfen wieder stattfinden. Für die Teilnehmenden gilt FFP2-Maskenpflicht. Vor dem erstmaligen Zutritt und dann alle 48 Stunden ist ein Test erforderlich. Zudem ist ein Anwesenheitsnachweis zu führen.

Streichelgehege und Tierhäuser in Zoologischen und botanischen Gärten und Tierparks dürfen wieder öffnen. In Tierhäusern und anderen Gebäuden ist ein Test erforderlich, dies gilt nicht für Streichelgehege. Außenbereiche von Ferienparks dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

Der Trainingsbetrieb des organisierten Sports in geschlossenen Räumen ist ohne Vorgabe der Gruppengröße gestattet. Die Zahl der Personen ist auf eine Person je angefangene 20 Quadratmeter begrenzt. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise.

Kurse in Fitness- und Sportstudios, in Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse dürfen unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 Metern zu anderen Personen stattfinden. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise.

Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 wieder überschreiten, treten die Regelungen des Paragrafen 13 Abs. 2 der 13. EindV LSA wieder außer Kraft. Die Gültigkeit anderer Regelungen der jeweils gültigen Landesverordnung bleibt hiervon unberührt.“

https://www.kreis-hz.de/de/aktuelles-landkreis-harz/inzidenzwert-stabil-unter-35-weitere-lockerungen-moeglich.html

Inzidenzwert unter 35