Folgende Änderungen der Eindämmungsverordnung gelten ab dem 18. Februar:

  • Es entfällt die 2G-Pflicht im Einzelhandel. Es entfällt die Nachweispflicht des Immunitätsstatus. Weiterhin besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Die 2G-Pflicht entfällt auch in Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Archiven sowie Autokinos und Tierhäusern. Hier soll künftig das 3G-Modell gelten.
  • Die aktuellen Kontaktempfehlungen für Geimpfte und Genesene werden aufgehoben. Für vollständig geimpfte Personen oder Genesene entfällt die Kontaktempfehlung, sich nicht mit mehr als zehn Personen aufzuhalten.
  • Die Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte und Nicht-Genesene werden gelockert. Die Regelung, nach der sich Angehörige eines Haushalts und bis zu zwei weitere Personen eines anderen Haushalts treffen dürften, wird aufgehoben. Stattdessen gilt folgendes: Private Zusammenkünfte, an denen auch Ungeimpfte und Nicht-Genesene teilnehmen, sind mit höchstens zehn Personen erlaubt. Diese Begrenzung gilt nicht bei privaten Treffen von zwei Haushalten, einschließlich der zu diesen Haushalten gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
  • Ab dem 04. März soll es weitere Lockerungsschritte geben, jedoch in Abhängigkeit von der Krankenhausbelastung. Dies betrifft insbesondere:
    • Lockerungen der Zugangsregelung im organisierten Sport und in der Gastronomie und Hotellerie.
    • Erhöhung der Kapazitäten bei Großveranstaltungen.
    • Öffnung von Diskotheken und Clubs.

Sechste Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt