Sachsen-Anhalt setzt die Vereinbarungen, die am 13.12.2020 zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder getroffen worden sind, mit der Neunten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus-9. SARS-CoV-2-EindV- vom 15.12.2020 um 9. SARS-CoV-2-EindV- und geht am Mittwoch, den 16.12.2020 in den Lockdown. Die Beschränkungen gelten bis 10.01.2021.

Die wichtigsten Regelungen in Kürze:

  • Der Einzelhandel schließt ab 16.12.2020, Ausnahmen sind u. a. der Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, aber auch Reformhäuser, Apotheken und Tankstellen.
  • Die Präsenzpflicht an Schulen wird weitestgehend aufgehoben.
  • Kindertagesstätten gehen in den Notbetrieb. Für die Tage von Mittwoch, 16.12.2020, bis zum Ende dieser Woche gilt eine Übergangsphase. D. h., Eltern können für ihre Kinder die Betreuung in Anspruch nehmen, wenn es sich familiär nicht anders regeln lässt.Besondere Nachweise sind für diese Tage nicht erforderlich. Ab Montag, 21.12.2020, gelten die Regeln wie zuletzt ab Ende Mai: Notbetreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn Eltern in einem systemrelevanten Bereich beschäftigt sind. Eine Arbeitgeber-Bescheinigung ist dafür notwendig.
  • Private Zusammenkünfte bleiben auf fünf Personen bei bis zu fünf Hausständen beschränkt, Kinder bis 14 Jahre, die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben unberücksichtigt. Für die Weihnachtstage gelten Sonderregelungen. Im Zeitraum vom 24. bis zum 26.12.2020 können alternativ private Zusammenkünfte und Feiern auch über den eigenen Hausstand hinaus mit bis zu 4 weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige), jedoch aus höchstens zwei weiteren Hausständen, stattfinden – wobei bis 14-jährige Kinder der Familie wieder ausgenommen sind. Damit schöpft Sachsen-Anhalt die zwischen den Regierungschefs und der Bundeskanzlerin getroffene Regelung nicht aus. Zudem appelliert die Landesregierung die Kontakte möglichst zu minimieren.
  • Hotels sind für berufliche und familiäre Reisen aus wichtigem Grund geöffnet; der Weih-nachtsbesuch zählt dabei ausdrücklich nicht dazu. Gottesdienste sind möglich, wenn strenge Auflagen beachtet werden.
  • Silvester und Neujahr gilt ein Versammlungsverbot, auch hier folgt Sachsen-Anhalt der Bundeslinie. Öffentliche Feuerwerke sind untersagt.
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie (medizinische Fußpflege), bleiben weiter möglich.
  • Für Alten- und Pflegeheime sowie die Beschäftigten von mobilen Pflegediensten hatte Sachsen-Anhalt bereits am Freitag, den 11.12.2020, eine Testpflicht für Beschäftigte und Besucher beschlossen.