Ab dem heutigen Mittwoch, 17.03.2021 tritt die I. Rechtsverordnung des Landkreises Harz zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ( I. EindRV Harz)in Kraft.
Diese Verordnung beinhaltet im Kern folgende Eindämmungsmaßnahmen:
„(1) Eindämmungsmaßnahmen, die nach § 13 Absatz 2 10. EindV LSA ab dem 17.03.2021 für das Gebiet des Landkreises Harz gelten, sind:
1. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie den zu den Hausständen gehörenden Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gestattet.
2. Private Zusammenkünfte und Feiern mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie den zu den Hausständen gehörenden Kindern, die das dritte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, gestattet.
(2) Verstöße gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-NaseBedeckung gem. 10. EindV ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld bestraft.“