Zum 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löst die bisherigen Meldegesetze der Länder ab.

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung  über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein Formular, das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum. Die Vorlage einer Wohnungsgeberbescheinigung ist erforderlich bei

  • Einzug in eine Wohnung
  • Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird
  • Auszug aus einer Wohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird (Wohnungslosigkeit)
  • Auszug aus einer Nebenwohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird, die Hauptwohnung aber beibehalten wird.

Neben dem Vermieter, der eine Wohnung vermietet, kann dies jeder sein, der einer anderen Person eine Wohnung zur Verfügung stellt.

Bitte beachten Sie hierbei, dass Wohnung im Sinne des Meldegesetzes jeder umschlossene Raum sein kann, der zum Wohnen geeignet ist.

Hier können Sie das erforderliche Formular herunterladen:

Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes