Im Herbst 2021 ist das Verbrennen von Gartenabfällen in einigen Gemarkungen des Landkreises Harz erlaubt. Grundlage dafür bildet die Gartenabfallverbrennungsverordnung des Landkreises Harz, die alle ausführlichen Regelungen enthält.
Folgende Kurzübersicht soll Ihnen eine Hilfestellung zur Einschätzung sein, ob eine Verbrennung Ihrer Gartenabfälle grundsätzlich möglich wäre:
Wo darf verbrannt werden?
Auf privat genutzten Gartengrundstücken in häuslichen Kleingärten, Kleingartenanlagen bzw.-Gartensparten, auf denen die zu verbrennenden Gartenabfälle angefallen sind, ist das Verbrennen in den entsprechenden Gemarkungen erlaubt. In welcher Gemarkung verbrannt werden darf, entnehmen sie aus der beigefügten Liste Gemarkungen VerbrennVO.
Wann darf verbrannt werden?
15. Oktober – 30. November 2021
Montag bis Freitag von 08:00 18:00 Uhr und Samstag von 08:00 Uhr 14:00 Uhr
An Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen grundsätzlich verboten.
Was darf verbrannt werden?
Trockene Gartenabfälle, wie zum Bsp. abgeschnittene Pflanzenteile, Gehölzschnitt aus privat genutzten Kleingärten.
Was ist beim Verbrennen zu beachten?
Die zu verbrennenden Gartenabfälle müssen trocken sein. Ein gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern. Rauchbelästigungen der Nachbarschaft sind zu vermeiden.
Beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten: 20 Meter zu Gebäuden, 10 Meter zu Gartenlauben, 10 Meter zu öffentlichen Verkehrsflächen, 300 Meter zu Krankenhäusern und Sanatorien. Befinden sich Klein- und Hausgärten innerhalb der Mindestsicherheitsabstände, so haben diese einen anderen Entsorgungsweg für die Gartenabfälle z. B. im Rahmen der Sammelaktion der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR (enwi) zu finden.
Wer hilft bei Fragen?
Bei Fragen rund um das Thema Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abfallbehörde gern zur Verfügung. Diese sind wie folgt zu erreichen: Tel.: 03941/5970-5764; -5793 oder -5760. E-Mail:
Gibt es Ausnahmen dieser Regelungen ?
Außerhalb dieser Regelung (andere Zeiträume, Gemarkungen oder Baum- und Strauchschnitt, welcher nicht von privaten Haus- und Kleingärten stammt) können für besondere Einzelfälle Ausnahmen für die Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt zugelassen werden, zum Beispiel wenn eine anderweitige Entsorgung dieser Abfälle unverhältnismäßig wäre oder nur durch Verbrennen eine Ausbreitung von bestimmten Krankheitserregern oder Pflanzenschädlingen unterbunden werden kann. Anträge dafür werden durch die zuständigen Mitarbeiter im Einzelfall geprüft, für die Erteilung einer solchen Genehmigung können Kosten entstehen, die der Antragsteller zu zahlen hat.
Bei Fragen zu möglichen Anträgen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen außerhalb der Regelungen der Gartenabfallverbrennungsverordnung stehen Ihnen die Mitarbeiter der Abfallbehörde des Landkreises Harz zur Verfügung ( Tel.: 03941/5970-5764; -5793 oder -5760; E-Mail: ).