Hinweise zur Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes § 2 Abs. 2 GastG LSA
Mit Inkrafttreten des neuen Gaststättengesetzes des Landes Sachsen- Anhalt ergeben sich u.a. Neuerungen beim Betreiben eines vorübergehenden Gaststättengewerbes. Dies ist im § 2 Abs. 2 GastG LSA geregelt.
Die Anzeige ist mindestens 2 Wochen vor Beginn der besonderen Veranstaltung mit dem Formular "Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass nach § 2 Abs. 2 GastG LSA" der Gewerbebehörde anzuzeigen (Formular auf der Internetseite der Gemeinde Nordharz).
Des Weiteren sind mit Antragstellung die Steuer- Nummer und das zuständige Finanzamt einzutragen. Ohne diese Eintragung kann der Antrag ebenfalls nicht bearbeitet werden. Bei juristischen Personen sowie bei Vereinen sind zusätzlich die Registernummer und das Eintragungsdatum für die Bearbeitung erforderlich.
Nicht rechtzeitig eingehende bzw. nicht vollständig ausgefüllte Anzeigen können nicht bearbeitet werden und dem Zufolge auch nicht bescheinigt werden.
Die Kosten für die Bescheinigung betragen 25,00 € pro Tag.